Merkblatt KVdR:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/R0815.pdf?__blob=publicationFile&v=20
Dort:
Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland.
Genauer:
Die Rahmenfrist, innerhalb der Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.
Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 - 12 RK 12/83 -).
Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus.
Zur Rahmenfrist:
Ausgehend von einer Beschäftigungsaufnahme am 01.10.1972 und einem Rentenantrag (nicht Beginn!) Mitte Januar 2015 ergäbe sich eine maßgebliche zweite Hälfte ab 24.11.1993.
Der Zeitraum als Aushilfe von 11/95 - 10/98 dürfte eine Zeit einer Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 SGB V gewesen sein, also keine "richtige" Krankenversicherungszeit im Sinne einer Pflichtversicherung, freiwilliger Versicherung oder Familienversicherung. Diese Zeit ist zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nicht anrechenbar.
Was dann übrig bleibt ist die Zeit ab 01.11.1998 bis zum Rentenantrag, hier mal unterstellt am 15.01.2015.
Dann folgende Rechnung:
Die 2. Hälfe der Rahmenfrist ergibt: 21 Jahre, 1 Monat und 23 Tage.
Hiervon notwendige 9/10 als Vorversicherungszeit: 19 Jahre, 0 Monate, und 17 Tage.
Vorhanden von 01.11.1998 bis 15.01.2015: 16 Jahre, 2 Monate und 15 Tage
Es fehlen also faktisch 2 Jahre, 10 Monate und 3 Tage.
(Anders wäre es in der Tat, wenn die 3jährige Aushilfszeit nicht nach §264 SGB V zu werten wäre, sondern als echte Mitgliedschaftszeiten in der Krankenversicherung, dann wäre die KVdR erfüllt)
Aber so wie der Sachverhalt geschildert ist, hat die Krankenkasse bei der Berechnung nichts gemacht, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung anders machen würden.