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Experten-Antwort

Vorversicherungszeit bei zugezogenen Ausländern

von Slabic27.02.2016 | 15:24
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8 Antworten

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Hallo, wir sind infolge des bosnischen Bürgerkriegs 1994 aus Bosnien zugezogen und mein Vater hat nun im Alter von 63 die Option der vorzeitigen Rente in Anspruch genommen. Mein Vater war durchweg in Deutschland von 1995-2015 gesetzliche krankenversichert. In der Zeit davor war er in Bosnien über 20 Jahre als Lehrer tätig und war auch dort gesetzlich versichert. Nachdem die Anträge nun bearbeitet wurden und das meiste auch im Ergebnis unseren Erwartungen entspricht, wissen wir bei einer Sache nicht weiter. Und zwar beim Thema Vorversicherungszeit und die damit verbundende mögliche Eingruppierung als pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Renter. Mir ist hier schlicht nicht klar, inwiefern die zeit meines Vaters in der bosnischen gesetztlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird. Weil allein mit den ca. 18 Jahren in Deutschland ist mein Vater laut einer Sachbearbeiterin der AOK (dort war mein Vater durchweg versichert) knapp unter den notwendigen 90% der zweiten Hältfte des Erwerbslebens, weil er schlicht ein paar Jahre länger in Bosnien gearbeitet hat. Infolgedessen würde die Regelung der Mindestrente (Ansatz von ca. 900 als Bemessungsgrundlage nach meinem Verständnis), die für freiwillig krankenversicherte gilt, greifen. Daher hat mein Vater jetzt rückwirkend für die letzten 10 Monate seit Rentenübergang eine Aufforderung zur Zahlung von knapp 165€ erhalten. Ich kann es einfach nicht nachvollziehen, warum die Vorversicherungszeit im Auslang nicht von Relevanz ist. Und gelten nicht hier ggf. auch zusätzliche Vorschriften für Kriegsflüchtlinge ?! Wobei ich hier nicht sicher bin, ab wann man als "Kriegsflüchtling" gilt... Ich würde mich ungemein freuen, wenn ihr ein bisschen Licht in das Ganze bringen könntet. Besten Dank vorab und beste Grüße, Sladjan

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Regelungen zur Vorversicherungszeit für die Prüfung der Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR sind im § 5 Abs.1 Nr.11 SGB VI definiert. Demnach beginnt die Rahmenfrist mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (gilt auch für das Ausland) und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Eine Entscheidung über das Erfüllen der Vorversicherung erfolgt über die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Durch die Diskussionsbeiträge dürfte sich inzwischen geklärt haben, dass keine Besonderheiten für Kriegsflüchtlinge Anwendung finden, dass das SV-Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien (12.10.1968) gilt und die Entscheidungen des LSG München zu berücksichtigen sind.

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7 Antworten

Stümpfling_Abfahrtam 27.02.2016 | 19:22
Grundsatz: Eine Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bzw. Zusammenrechnung von ausländischen mit deutschen Versicherungszeiten im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V kommt in Betracht, soweit diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind. Problem 1: Überstaatliches Recht für Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU – (VO (EG) 883/04 und VO (EWG) 1408/71)) ist nicht anwendbar, da Bosnien nicht EU. Problem 2: Zwischenstaatliches Recht Das fortgeltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bekanntmachung vom 16.11.19921992, BGBl. II, Seite 1196) ist heranzuziehen. Dort findet sich keine Regelung, die in der versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung Vorversicherungszeiten zur KVdR in Bosnien-Herzegovina als berücksichtigungsfähig bestimmte. Aktuelle Entscheidung dazu: LSG München, Urteil v. 21.04.2015 – L 5 KR 73/12 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2… zu "knapp" unter 90%: Wann (Datum) wurde die erste Erwerbstätigkeit in Bos. begonnen? Wann war der dt. Rentenantrag? Ab wann wurden dt. KV Zeiten zurückgelegt?
Slabicam 28.02.2016 | 00:22
Vielen Dank für die schnelle Antwort, das Zwischenstaatliche Abkommen von 1968 hatte ich mir auch angeschaut, aber konnte auch entsprechend keine klare Regelung. Dann scheint es wohl tatsächlich so zu sein, wie befürchtet, durch das genannte Urteil offenbar bestätigt. Was ich nicht verstehe: Wenn der Erwerbstätigkeitszeitraum in Bosnien keine Berücksichtigung als Vorversicherungszeit findet, wieso wird dann zur Festlegung des Zeitpunkts der Erwerbstätigkeits- Erstaufnahme dann doch diese ansonsten nicht berücksichtigte Zeit herangezogen, nämlich die Erstaufnahme festgelegt als Beginn dieses ansonsten nicht berücksichtigten Zeitraums? Das wirkt für mich nicht konsistent ... Zur Vorversicherungszeit: Grob umrissen ist der Erwerbstätigkeitszeitraum: 10/72 - 8/73 11/74 - 1/95 also knapp 21 Jahre Erwerbstätig in Bosnien dann als Aushilfe von 11/95 - 10/98, da wir hier noch keine Aufenthaltserlaubs hatten. Die Absicherung für den Krankheitsfall war wenn ich das recht in Erinnerung hatte dann über das Sozialamt in den 90ern ?! Daher sind diese Zeiten als Aushilfe nicht berücksichtigungsfähig für die VVZeit oder ? 11/98 - 03/15 Pflichbeitragszeit gesetzliche KV
Sutten Abfahrtam 28.02.2016 | 21:54
Merkblatt KVdR: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Dort: Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Genauer: Die Rahmenfrist, innerhalb der Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 - 12 RK 12/83 -). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus. Zur Rahmenfrist: Ausgehend von einer Beschäftigungsaufnahme am 01.10.1972 und einem Rentenantrag (nicht Beginn!) Mitte Januar 2015 ergäbe sich eine maßgebliche zweite Hälfte ab 24.11.1993. Der Zeitraum als Aushilfe von 11/95 - 10/98 dürfte eine Zeit einer Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 SGB V gewesen sein, also keine "richtige" Krankenversicherungszeit im Sinne einer Pflichtversicherung, freiwilliger Versicherung oder Familienversicherung. Diese Zeit ist zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nicht anrechenbar. Was dann übrig bleibt ist die Zeit ab 01.11.1998 bis zum Rentenantrag, hier mal unterstellt am 15.01.2015. Dann folgende Rechnung: Die 2. Hälfe der Rahmenfrist ergibt: 21 Jahre, 1 Monat und 23 Tage. Hiervon notwendige 9/10 als Vorversicherungszeit: 19 Jahre, 0 Monate, und 17 Tage. Vorhanden von 01.11.1998 bis 15.01.2015: 16 Jahre, 2 Monate und 15 Tage Es fehlen also faktisch 2 Jahre, 10 Monate und 3 Tage. (Anders wäre es in der Tat, wenn die 3jährige Aushilfszeit nicht nach §264 SGB V zu werten wäre, sondern als echte Mitgliedschaftszeiten in der Krankenversicherung, dann wäre die KVdR erfüllt) Aber so wie der Sachverhalt geschildert ist, hat die Krankenkasse bei der Berechnung nichts gemacht, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung anders machen würden.
Dreitannen Liftam 29.02.2016 | 08:03
Zitat von Sutten Abfahrt anzeigenausblenden
Sutten Abfahrt schrieb

Merkblatt KVdR:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/R0815.pdf?__blob=publicationFile&v=20

Dort:

Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland.

Genauer:

Die Rahmenfrist, innerhalb der Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 - 12 RK 12/83 -).

Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Deshalb löst auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, den Beginn der Rahmenfrist aus.

Zur Rahmenfrist:

Ausgehend von einer Beschäftigungsaufnahme am 01.10.1972 und einem Rentenantrag (nicht Beginn!) Mitte Januar 2015 ergäbe sich eine maßgebliche zweite Hälfte ab 24.11.1993.

Der Zeitraum als Aushilfe von 11/95 - 10/98 dürfte eine Zeit einer Betreuung bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 264 SGB V gewesen sein, also keine "richtige" Krankenversicherungszeit im Sinne einer Pflichtversicherung, freiwilliger Versicherung oder Familienversicherung. Diese Zeit ist zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V nicht anrechenbar.

Was dann übrig bleibt ist die Zeit ab 01.11.1998 bis zum Rentenantrag, hier mal unterstellt am 15.01.2015.

Dann folgende Rechnung:

Die 2. Hälfe der Rahmenfrist ergibt: 21 Jahre, 1 Monat und 23 Tage.

Hiervon notwendige 9/10 als Vorversicherungszeit: 19 Jahre, 0 Monate, und 17 Tage.

Vorhanden von 01.11.1998 bis 15.01.2015: 16 Jahre, 2 Monate und 15 Tage

Es fehlen also faktisch 2 Jahre, 10 Monate und 3 Tage.

(Anders wäre es in der Tat, wenn die 3jährige Aushilfszeit nicht nach §264 SGB V zu werten wäre, sondern als echte Mitgliedschaftszeiten in der Krankenversicherung, dann wäre die KVdR erfüllt)

Aber so wie der Sachverhalt geschildert ist, hat die Krankenkasse bei der Berechnung nichts gemacht, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung anders machen würden.

Ergänzend zu o.g. Annahmen der Vollständigkeit halber: Mit weiteren (= durchgehenden) zukünftigen Versicherungszeiten und dem Ende einer Gesamtrahmenfrist bis 10.03.2020 wäre die notwendige Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt. =============================================================
Jonnyam 29.02.2016 | 18:17
@ Sutten Abfahrt und @ Dreitannen Lift Alle Achtung. Sutten Abfahrt hat es genau getroffen. Und Dreitannen Lift hat die Berechnung wie die Krankenkassen genau getroffen. Rechnet man allerdings exakt nach Kalendertagen, könnten schon mit einem Rentenantrag am 03.03.2020 die Voraussetzungen erfüllt sein. Aber darauf kommt es momentan ja noch nicht an. Es fragt sich allerdings, warum man noch wie anno dazumal vor Einführung des PC mit 365 Tagen und einem vollen Kalendermonat zu 30 Tagen so umständlich rechnen muss. Ein Gesetz, das dies so vorschreibt, gibt es auch nicht. Allenfalls Vereinbarungen nach dem Motto "Das haben wir schon immer so gemacht" oder "Wo kämen wir denn da hin, Bewährtes (Kompliziertes) einfach über den Haufen zu werfen meint jedenfalls Jonny
Slabicam 01.03.2016 | 00:05
Besten Dank euch allen für die ausführlichen und aufschlussreichen Antworten! Freundliche Grüße
kpjmkam 01.03.2016 | 08:17
Hallo. Die Berechnung der Rahmenfrist wird in Tagen, Monaten und Jahren gemacht weil es so im Gesetz steht. Das Gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassen bezieht sich auf das BGB §191 und SGB 10 §26. http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Fachthem…
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