Gilt die vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI auch für die Arbeitsmarktrente? Der Leistungsfall "Arbeitsmarktrente" ist ja per Definition auch eine volle Erwerbsminderung.
$ 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI lautet: "Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben."
Gelten auch Beiträge der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslosengeld als "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung"? Laut § 53 Abs. 3 sieht es ja so aus. Ich wollte nur sicherheitshalber nachfragen. Danke.