Die Beitragserstattung (nur selbst geleistete Beiträge, nicht Arbeitgeberbeiträge) setzt voraus, dass der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht auf freiwillige Versicherung hat; deshalb darf er nicht Deutscher (auch nicht als Mehrstaatlicher) sein und muss im Ausland leben, sofern er nicht durch zwischenstaatliche Abkommen oder als EU-Angehöriger zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Soweit bereits Leistungen aus den Beiträgen gewährt wurden, scheidet die Erstattung aus.