Wie Hase und Rosanna schon zutreffend aufgeführt haben, wird erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente durchgeführt.
Eine Kürzung der Waisenrente erfolgt allerdings erst, wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Waise den Freibetrag von 467,46 Euro (West) bzw. 410,78 Euro (Ost) übersteigt.
Das Kindergeld bleibt bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens außer Betracht.