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Experten-Antwort

Waisenrente bei Aufbaustudium im Ausland

von Englandsstudent14.03.2016 | 19:56
1159 Ansichten
2 Antworten

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Nach Abschluss meines Masterstudiums habe ich eine weitere Ausbildung an einer englischen Universität in der selben Fachrichtung aufgenommen. Ich bin offiziell als Student (Postgraduate Research, "PGR student") immatrikuliert. Zur Begründung meines Waisenrentenanspruchs soll ich nun nachweisen, dass dieses Studium "nicht ausschließlich der Promotion dient". Im Rahmen dieses Aufbaustudiums erwerbe ich eine Reihe von Kenntnissen, die nicht zielgerichtet der Promotion dienen, sondern der Vorbereitung auf eine spätere Forschertätigkeit. Da ich für diese berufsvorbereitenden Kenntnisse keinen separaten Abschluss erwerbe, stellt sich die Frage: Wie kann ich nachweisen, dass ich diese Kenntnisse erwerbe und mein Studium eben "nicht ausschließlich der Promotion dient"?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Promotion stellt keine einen Waisenrentenanspruch begründende Ausbildung dar. Um nachzuweisen, dass es sich bei Ihrer Ausbildung in England um eine von der Promotion unabhängige Ausbildung handelt, können Sie, wie bereits von W*lfgang angeführt wurde, eine Bescheinigung der englischen Universität einreichen. Aus dieser Bescheinigung sollte sich ergeben, dass Ihre Ausbildung nicht der Promotion dient, Angaben zum Zweck der Ausbildung enthalten und in welchem Umfang (wöchentliche Stundenzahl) eine von der Promotion unabhängige Wissensvermittlung vorliegt.

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1 Antworten

W*lfgangam 14.03.2016 | 20:31
Hallo Englandstudent, durch eine entsprechende Bescheinigung der Uni?! Wobei hier sicher eine Bestätigung etwas umfangreicherer Art vonnöten wäre, dass ein reines Promotionsstudium ausgeschlossen ist/nicht stattfindet ... vgl. entspreche Urteile/Rechtsanweisungen der DRV: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?hl… http://lexetius.com/2003,1377 Ich zitiere nur diese Sätze "Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist" und "Das Ende der Hochschulausbildung kann auch die Promotion (Doktorprüfung) sein. Die Promotion ist aber nur dann Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn als Abschluss eines regulären Studienganges (kein Promotionsstudium) eine andere Prüfung nicht möglich war." Warten Sie weitere Stellungnahmen ab ... Gruß w.
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