Hallo Kiga,
bei Ihrer Frage geht es um die Voraussetzungen für die Erfüllung einer Umdeutung des Rehaantrages in einen Rentenantrag, weil die durchgeführte Rehamaßnahme nicht erfolgreich war und die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht verhindert werden konnte.
Hierfür muss die teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit spätestens bei Abschluss der Leistung zur Teilhabe vorliegen. Als Abschluss der Leistung ist regelmäßig der Tag der Entlassung (gegebenenfalls auch der Tag der vorzeitigen Entlassung bei Abbruch der Maßnahme) aus der Behandlungsstätte anzusehen.
So wie ich Sie verstanden habe, hat sich Ihr Zustand eher verschlechtert. Sollte der Widerspruch also nicht in Ihrem Sinne beschieden werden, ist eine erneute Beantragung (neuer Leistungsfall) zu empfehlen.