Die Regelungen zur Abgrenzung des anzuwendenden Rechts wurden durch die Spitzenverbände der SV in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12.12.1991" niedergelegt.
Sie orientieren sich an den Regelungen, die für die "Ein- bzw. Ausstrahlung" in das Ausland gelten.
Nach den genannten Grundsätzen dürfte Ihr Versicherungsverhältnis nach dem Ostrecht zu beurteilen sein.
Sie sollten daher über Ihre Krankenkasse (als Einzugsstelle der Beiträge, § 28h Abs. 2 SGB IV) eine Berichtigung der Beitragszahlung und Meldungen bei Ihrem Arbeitgeber anregen.