Wenn Sie, eventuell durch die Krankenkasse aufgefordert, einen Reha-Antrag stellen, prüft der Rententräger, ob diese Leistung Erfolg versprechend ist. Andernfalls erfolgt die Umdeutung in einen Rentenantrag (§116 Abs.2 Nr.1 SGB VI). Das war bei Ihnen der Fall. Die Krankenkasse ist aus der Zahlungsverpflichtung draußen. Ihnen bleibt praktisch nur der sofortige Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder Sie beziehen (befristet) die Erwerbsminderungsrente. Das Sie nun die Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen haben, hindert Sie doch nicht daran, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Teilen Sie dem Rententräger den Beginn der Beschäftigung mit und dieser prüft dann den weiteren Anspruch. Kontaktieren Sie doch Ihren Arbeitgeber bezüglich einer Weiterbeschäftigung. Sehen Sie die befristete Erwerbsminderungsrente nicht als Abschiebegleis an.