Ihre Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in der Zeit von 2006 bis 2011 gelten sowohl als Beitragszeiten als auch als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten. Somit sind dies beitragsgeminderte Zeiten.
In § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wird folgendes bestimmt:
"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, (......) hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."
Über diese Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur als Beitragszeiten bewertet werden. Wenn nämlich diese Beitragszeiten (zufällig) sehr gering bewertet wurden, weil Sie zuletzt vor der Arbeitslosigkeit besonders wenig verdient hatten, würde Ihnen ein Schaden entstehen.
So wird über die Regelung des § 71 Abs. 2 SGB VI gesichert, dass die Zeiten mindestens den Wert der beitragsfreien Anrechnungszeit erhalten.