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Experten-Antwort

Warum waren ALG I Zeiten bei mir Anrechnungszeiten?

von Feiert sein hohes Alter06.05.2018 | 14:13
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Tag Post 4.0, meine Frage steht im Betreff. Das Arbeitsamt hat während meiner ALG I Zeit 80% der vorigen Beiträge bei mir gezahlt. Somit dürfte das doch keine Anrechnungszeit mehr sein oder? § 58 SGB VI Anrechnungszeiten Absatz (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in der Zeit von 2006 bis 2011 gelten sowohl als Beitragszeiten als auch als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten. Somit sind dies beitragsgeminderte Zeiten.

In § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wird folgendes bestimmt:

"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, (......) hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."

Über diese Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nur als Beitragszeiten bewertet werden. Wenn nämlich diese Beitragszeiten (zufällig) sehr gering bewertet wurden, weil Sie zuletzt vor der Arbeitslosigkeit besonders wenig verdient hatten, würde Ihnen ein Schaden entstehen.

So wird über die Regelung des § 71 Abs. 2 SGB VI gesichert, dass die Zeiten mindestens den Wert der beitragsfreien Anrechnungszeit erhalten.

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7 Antworten

KSCam 06.05.2018 | 18:54
Von welchem Zeitraum reden wir? Es gab Zeiten in denen tatsächlich Beiträge gezahlt wurden (so wie heute) da ist der Bezug von ALG eine Beitragszeit. Es gab aber in den letzten 50 Jahren auch Zeiten in denen eben kein Beitrag aus dem ALG gezahlt wurde. In diesen Zeiten liegt "nur" eine Anrechnungszeit vor.
Marcoam 06.05.2018 | 16:17
Für Sie gilt ganz normal Abs. 1 Nr. 3 (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, Abs. 4 gilt nur für NICHT gesetzlich Pflichtversicherte in der DRV.
W*lfgangam 06.05.2018 | 19:07
Ergänzend zu @KSC: oder sogar noch eine vergleichende Bewertung als Anrechnung. Ergo, je präziser die Fragestellung, desto zielführender die Antwort - sonst geht es in Richtung Wischiwaschi, wenn Fragesteller nicht mal den Sinn/Inhalt Ihrer Frage genau beschreiben können ... Gruß w.
Feiert sein hohes Alteram 06.05.2018 | 19:35
Und somit wird der Beitrag wirklich beitragsgeindert? Warum wieder dieser Beitrag durch die Anrechnungszeit gemindert?
Jonnyam 06.05.2018 | 22:31
Es geht um ALG I Zeiten zwischen 2006 und 2011, Rentenbeginn 2014 und Pflichtversichert bei der deutschen Rechtenversicherung
Und somit wird der Beitrag wirklich beitragsgeindert? Warum wieder dieser Beitrag durch die Anrechnungszeit gemindert?
Steht denn in der Berechnung der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten der BA zwischen 2006 und 2011 wirklich beitragsgeminder? Oder steht da etwa doch vollwertige drüber? Und sind denn diese Zeiten nach der Gesamtleistungsbewertung wirklich unter "beitragsgeminderte Zeiten" sufgeführt? Ich habe da meine Zweifel. Schauen Sie doch mal im Rentenbescheid aus 2014 nach!
Feiert sein hohes Alteram 06.05.2018 | 19:16
Es geht um ALG I Zeiten zwischen 2006 und 2011, Rentenbeginn 2014 und Pflichtversichert bei der deutschen Rechtenversicherung
Feiert sein hohes Alteram 07.05.2018 | 07:58
Ja es sind Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Also Pflichtbeitragszeiten die beitragsgemindert sind.
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