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Experten-Antwort

Weiterbeschäftigung mit Teilrente nach Berechtigung auf Vollrente

von Fast-Rentner18.06.2018 | 12:14
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6 Antworten

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Welche Unterschiede ergeben sich zwischen Vollrente und Teilrente von 99 %, wenn zum Rentenbeginn eine Weiterbeschäftigung mit höherem Einkommen (an der Pflichtbeitragsgrenze) erfolgt. Bei der Vollrente würde ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erfolgen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Fast-Rentner,

wenn Sie Regelaltersgrenze erreicht haben und neben Ihrem Rentenbezug weiterhin versicherungspflichtig arbeiten möchten, müssen Sie nur auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Dieser Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

Sie müssen nicht auf 1% Ihrer Rente verzichten. Diese Regelung gilt nur, wenn Sie neben dem Bezug einer Altersvollrente über die Regelaltersgrenze hinaus eine Person pflegen. Denn die Pflegekasse zahlt dann nur Beiträge auf Grund der Pflege weiter, wenn der Pfleger keine Altersvollrente bezieht.

Sollte bei Ihnen dieser Sachverhalt vorliegen und Sie beziehen noch eine Betriebsrente, kann es sein, dass bei Bezug einer Teilrente in Höhe von 99% der Vollrente die Betriebsrente wegfällt. Da wäre die Stelle, die die Betriebsrente zahlt, der richtige Ansprechpartner.

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5 Antworten

Pegasusam 18.06.2018 | 14:23
Wenn die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist, besteht der Unterschied in der angegebenen Konstellation in einem Prozent weniger oder mehr Rente. Sollte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein, müsste die Höhe des Hinzuverdienstes entsprechend angepasst werden, damit eine 99%- oder Vollrente gezahlt werden kann.
W*lfgangam 18.06.2018 | 19:56
Hallo Fastrentner, Ihre Datenlage ist zu dürftig, um darauf eine zielführende Antwort geben zu können. Ich gehe zwar auch - wie @Pegasus - davon aus, dass es sich um Einkünfte nach Erreichen der Regelaltersgrenze handelt, sehe aber da keinen Nutzen bei Versicherungspflicht bei Voll- oder 99%-Teilrente ...wenn man nicht ganz kleinkariert das steuerrechtlich aussortieren will ;-) Die Frage ist dann eher, wann rechnet sich das, weiterhin SV-Beiträge zu zahlen mit Rentenmehr + Zuschlags-Ep ./. Ersparnis der RV-Beiträge ...auch kommt im Hintergrund wieder ESt ins Spiel ...und die mögliche 'Nachnutzung' Ihrer Rente in Form einer Hinterbliebenenrente ist auch eine Überlegung wert. Letztendlich alles eine Wette/finanzieller Einsatz/Auszahlung daraus, auf Ihr Lebensende. Die DRV-Berater sind keiner Spieler, die Ihren Beitragseinsatz über die DRV-Grenzen hinaus mit gesicherten Ausschüttungsprognosen garantieren können ;-) Gruß w.
Fast-Rentneram 18.06.2018 | 20:22
Danke für die Antworten, das hilft schon. Ich war mir unsicher, ob es in der Kranken- und Rentenversicherung Unterschiede zwischen Teilrente und Vollrente gibt, wenn die Beschäftigung trotz es Erreichen der Regelaltersgrenze fortgeführt wird und die Vergütung über den Bemessungsgrenzen liegt. Da bei der Vollrente auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichtet werden kann, ist die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass die zukünftig noch getätigten Beiträge wieder über die Lebensrestzeit zurückfließen entscheidungsrelevant und wie schon durch W*lfgang angemerkt reine Spekulation.
W*lfgangam 18.06.2018 | 20:50
Zitat von Fast-Rentner anzeigenausblenden
Hallo Fastrentner, achten Sie darauf, dass Ihnen die G/PKV nicht in der Summe zu hohe Beiträge aus beiden Einkommensarten voll abknüpft/sie nicht automatisch erstattet - aus Rente und Beschäftigungseinkommen _zusammen_ kann Ihnen auch nur der Max.-Beitrag der G/PKV aus dieser Beitragsbemessungsgrenze (58.500 zz.?) in Rechnung gestellt werden. Gespräch mit der KK suchen, wenn es so nicht läuft, statt im Verhältnis der Einkünfte nur die jeweiligen/zulässigen Beitragsanteile eingezogen werden. Gruß w. PS: Nebenbei, alles Gute für Sie als Rentner – und im weiteren Arbeitsleben :-)
Fast-Rentneram 19.06.2018 | 18:56
Danke für die klaren, verständlichen Antworten
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