Guten Tag Frau Meier,
nimmt die Bezieherin/der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, prüft der Rentenversicherungsträger zunächst, ob weiterhin die Erwerbsminderung, also das im erstmaligen Rentenbescheid erwähnte eingeschränkte Leistungsvermögen vorliegt.
Laut Legaldefinition spricht man von voller Erwerbsminderung, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden pro Tag liegt.
Erst wenn dies weiterhin gegeben ist, wird geprüft, ob und inwieweit die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Insofern handelt es sich bei dem von Ihnen beschriebenen Vorgang um ein übliches Verfahren.