Hallo Maire,
Rentenbeiträge werden unverändert vom zahlenden Leistungsträger (weiter-)gezahlt (Bemessungsgrundlage 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsverdienstes).
Falls rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente festgestellt und gezahlt wird, dann findet vorrangig eine Verrechnung mit dem bisher leistenden Leistungsträger statt. Eine Nachzahlung bleibt nur dann übrig, wenn nach der Verrechnung noch übersteigende Rentenbeträge zur Verfügung stehen.