Das heisst man muss unter allen Umständen versuchen, das dem Bescheid vorher bereits abgeholfen wird und esrt gar nicht in den Ausschuss gelangt.
In den Ausschuss gelangen welche Fälle? Die, über die der med. Dienst nicht entscheiden kann?
Ich steige da überhaupt nicht durch :)
Ja, richtig.
Wenn Widerspruch eingelegt wird prüft erstmal der med./ärztliche Dienst der RV ob ihrem Widerspruch stattgegeben werden kann oder nicht.
Dies geschieht anhand von - neuen - med. Ermittlungen über ihren aktuellen Gesundheitszustand bzw. ihrer Erwerbsfähigkeit ( z.b. durch Einholung von neuen Befundberichten ihrer behandenden Ärzte und/oder einer Begutachtung etc. )
Kommt der med. Dienst der RV dann zu dem Ergebnis , das der Widerspruch zu Recht eingelegt wurde und Sie doch erwerbsgemindert sind, bekommen Sie einen EM-Rentenbescheid.
Kommt der med. Dienst der RV aber zu dem Ergebnis, das Sie nicht erwerbsgemindert sind und damit ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann - also die RV bei der für Sie negativen Entscheidung bleibt - , wird ihr Widerspruch dann erst dem Widerspruchsauschuss vorgelegt und zwar zur finalen Entscheidung. Der Ausschuss hat quasi das letzte Wort..
Diese Verfahrensweise ist zwingend so vorgegeben.
Der Widerspruchsauschuss prüft dann - zumindest theoretisch - eigenständig die vorgelegten Unterlagen des med. Dienstes , ob nicht doch noch ein anderer - für Sie positiver Bescheid - erfolgen kann. Das ist aber anhand von Zeitmangel und fehlenden med. Fachkenntnissen in der Praxis unmöglich...
Das Problem ist außerdem, das ein Mitarbeiter der RV dem Ausschuss den Fall vorträgt und damit natürlich auch aus Sichtweise und Einschätzung ( Ablehnung der EM-Rente ) des med. Dienstes der RV.
Da die Mitglieder des Ausschusses natürlich keine Ärzte sind und damit medizinisch-fachlich gar nicht anders entscheiden können als wie dies der ärztliche Dienst der RV anhand der neuen Ermittlungen vorschlägt, schliesst sich der Ausschuss dann eben fast immer dem Vorschlag / der Vorlage der RV nach Ablehnung des Widerspruches an.
Es ist deshalb wichtig, das bereits mit oder kurz nach der Widerspruchseinlegeung vom Antragsteller selbst neueste ärztliche Unterlagen beschafft und eingereicht werden., die den Widerspruch und damit das Rentenbegehren unterstützen.
Natürllich lässt sich letztlich nicht immer verhindern , das dann doch der Fall in den Widerspruchsauschuss gelangt und dann hat man eigentlich schon verloren...
Bei Widerspruchsablehung bleibt dann nur noch die Klage vor dem Sozialgericht.
Mit Hilfe und Unterstützung eiines versierten Fachanwalt für Sozialrecht der mit solchen Fällen vertraut ist, gibt es aber schon Möglichkeiten das Verfahren so zu beeinflussen , das der Fall gar nicht erst in den Ausschuss gelangt, sondern möglichst vorher positiv für den Antragsteller entscheiden wird...