Hallo Gerhard B.,
die Frage ist, ob die Krankenkasse Sie schriftlich zur Reha-Antragstellung aufgefordert hatte bzw. durch ein sonstiges Schreiben im Nachhinein Ihr Dispositionsrecht aufgrund der Regelungen des § 51 Sozialgesetzbuch 5 - SGB V eingeschränkt hat. Dies geht aus Ihren bisherigen Einträgen nicht hervor.
Allein die Bemühungen der Krankenkassen um einen früheren Aufnahmetermin in der von der Deutschen Rentenversicherung bewilligten Reha-Einrichtung ist noch kein Tatbestand, der Ihr Dispositionsrecht in irgendeiner Weise einschränkt. Folglich sollten Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt aufnehmen und nach dem Stand Ihres Umeinweisungsersuchens fragen. Begründen sollten Sie dies mit dem Handeln der Krankenkasse. Sollte die Rentenversicherung der Umeinweisung zustimmen, wird die bisherige Reha-Einrichtung seitens der Rentenversicherung informiert und die neue Reha-Einrichtung erhält eine Kostenzusage. Die Terminvereinbarung der Krankenkasse würde ins Leere laufen. Da Sie jedoch im laufenden Krankengeldbezug sind, werden Sie die Krankenkasse wohl über die Entscheidung der Rentenversicherung hinsichtlich der Umeinweisung informieren müssen.
Informieren Sie Ihre Krankenkasse bereits jetzt, könnte es dazu führen, dass diese im Nachhinein - und diese Möglichkeit hat die Krankenkasse - Ihr Dispositionsrecht nach § 51 SGB V einzuschränken. Dies könnte dann dazu führen, dass die Krankenkasse Ihrem Umeinweisungswunsch widerspricht. Hiervon wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn die neue Reha-Einrichtung Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt einberufen kann, als den von der Krankenkasse mit der derzeit bewilligten Reha-Einrichtung vereinbart hat.
Wie gesagt, so lange Sie kein Schreiben Ihrer Krankenkasse erhalten haben, dass Ihr Dispositionsrecht einschränkt, müssen Sie Ihre Entscheidungen nicht mit der Krankenkasse abstimmen.
Für Ihre Rehabilitationsleistung wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Ihr Experte