Hallo Gunda,
die Widerspruchsabteilung des Rentenversicherungsträgers prüft noch einmal die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung. Kommt man hier zu dem Ergebnis, dass diese rechtswidrig war, wird entsprechend Abhilfe geschaffen.
Hält man die ursprüngliche Entscheidung für rechtmäßig, dann muss der zuständige Widerspruchsausschuss über den Vorgang abschließend entscheiden.