Bitte haben Sie Verständnis, da wir den Sachverhalt nicht näher kennen, zu der Notwendigkeit von eventuellen auch weiteren Begutachtungen keine Aussage treffen können. Sollten keine weiteren Begutachtungen notwendig sein, so dürfte dem Rentenversicherungsträger am baldigen Abschluss des Verfahrens selbst gelegen sein. Nur für den Fall, dass der Widerspruch für eine längere Zeit vom Rentenversicherungsträger nicht bearbeitet worden wäre, könnten Sie im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine Entscheidung erzwingen. Dies bedeutet aber nicht, dass dann notwendigerweise dem Widerspruch abgeholfen würde. D.h. wir empfehlen Ihnen abzuwarten und in gewissen Zeitabständen schriftliche Sachstandsanfragen an Ihren Rentenversicherungsträger zu richten.