Der Rentenversicherungsträger hat den am Verfahren beteiligten grundsätzlich Akteneinsicht zu gestatten. Sollte die Behörde ausnahmsweise eine Akteneinsicht nicht gestatten, müsste sie dies entsprechend begründen. Ich empfehle Ihnen, sich zunächst bei der Sachbearbeitung nach dem Sachstand zu erkundigen. Sollte sich nichts bewegen, könnten Sie evtl. mit einer Untätigkeitsbeschwerde drohen.