Bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird Ihre Rente aus den rentenrechtlichen Zeiten berechnet, die Sie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegt haben. Zusätzlich wird die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr als Zurechnungszeit anerkannt.
Jeder Monat mit einer Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert (sogenannter "Gesamtleistungswert") bewertet, der sich -vereinfacht gesagt - aus dem Durchschnitt Ihrer bisherigen Beitragszahlungen errechnet. (Dabei wirken sich Monate, in denen Sie "Lücken" in Ihrem Versicherungsverlauf haben, negativ aus). Sie werden durch die Zurechnungszeit also annähernd so gestellt, als hätten Sie bis zum 62. Lebensjahr weiterhin Beiträge wie bisher zur Rentenversicherung gezahlt. Dies soll verhindern, dass jemand, der in jungen Jahren erwerbsgemindert wird, ohne ausreichende Versorgung ist.
Wenn Ihre Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr beginnt, wird bei der Rente zudem noch ein Rentenabschlag von 10,8 % berechnet. Er verringert sich bei späterem Rentenbeginn schrittweise.
Nun zu Ihrem Gehalt: Bei einem Bruttolohn von 1.000,- Euro erhalten Sie für jedes Jahr, in dem Sie durchgehend beschäftigt waren, ca. 10,- Euro Rente. Wenn sich Ihr Gehalt im Laufe der Jahre erhöht, zahlen Sie entsprechend höhere Beiträge und erwerben entsprechend höhere Rentenansprüche.
Unser Tipp: In den jährlichen Renteninformationen, die ab dem 27. Lebensjahr versendet werden, werden Sie darüber informiert, wie hoch Ihre Rente wegen Erwerbsminderung ausfällt (sofern Sie die Voraussetzungen für diese Rente erfüllt haben). Sie können aber auch jederzeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft für eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.