Hallo "LS",
grundsätzlich ist die freiwillige Versicherung nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung besteht.
Unter bestimmten Voraussetzungen wurde aber in der Vergangenheit von diesem Grundsatz abgewichen. Ob es sich in Ihrem Fall auch um eine solche Ausnahme handelt, können Sie mit dem Ersteller des Rentenbescheides klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung