Dank an die anderen User. Zusammen haben Sie die Frage von BeSe korrekt beantwortet. Grundsätzlich muss die Ehe ein Jahr bestanden haben, der Ausnahmefall liegt vor, sofern die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Ehe nur wegen des Hinterliebenenrentenanspruches geschlossen wurde (z.Bsp. Unfalltod oder die Erkrankung die Todesursächlich, war bei Eheschließung nicht bekannt war).