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Witwenrente

von Klaus12.03.2010 | 08:02
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4 Antworten

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Hallo, und Guten Tag. Ich ( 63 Jahre ) lebe seit 20 Jahren in einer nicht eingetragenen Lebsnpartnerschaft mit einer Frau zusammen. Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein - im Falle meines Ablebens - um eine Witwenrente zu bekommen und beantragen zu können? MfG Klaus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn

– die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,

– der versicherte Ehegatte/Lebenspartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (5 Jahre) und

– die Witwe oder der Witwer entweder

1. ein eigenes Kind, ein Kind des versicherten Ehegatten oder ein sonstiges Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

oder

2. das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr – Übergangsregelungen beachten -) vollendet hat

oder

3. erwerbsgemindert ist.

Als Witwe oder Witwer ist anzusehen, wer im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder der Versicherten mit ihm bzw. ihr in gültiger Ehe gelebt hat. Eine gültige Ehe hat bestanden, wenn sie nach den maßgebenden deutschen bzw. ausländischen Vorschriften ordnungsgemäß geschlossen wurde und im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder der Versicherten nicht geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben war.

Mit der Neufassung des Personenstandsgesetzes durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122) wurden mit Wirkung vom 01.01.2009 die Vorschriften über das Verbot der kirchlichen Voraustrauung (§§ 67, 67a PStG) aufgehoben. Dies ändert aber nichts daran, dass eine nur religiöse Eheschließung in Deutschland keine Rechtswirkungen hat. Nach deutschem Recht kann eine rechtsgültige Ehe nach wie vor nur durch den Standesbeamten geschlossen werden (§ 1310 BGB). Durch eine allein kirchliche Trauung oder religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung im Inland kann daher weiterhin ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nicht entstehen.

3 Antworten

;-))am 12.03.2010 | 09:31
Welche Voraussetzung?Verheiratet sein! Und zwar lange genug (1 Jahr) :-))
Haseam 12.03.2010 | 09:31
Wenn Ihnen das Sorge bereitet, sollten Sie umgehend standesamtlich heiraten. Denn als s.g. Neufall müssen Sie mindestens ein Jahr verheiratet sein - vor dem Ableben- damit Ihre Frau Hinterbliebenenrente erhält. Ohne Heirat geht gar nix.
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