Hallo warum,
sofern Sie eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist die Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die gesetzliche Witwenrente anzurechnen.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Einkommensanrechnung, sondern um eine sogenannte Ruhensberechnung, da zwei Hinterbliebenenleistungen aufeinander treffen, die einen im Gesetz festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.
Diese Regelung ergibt sich aus § 93 Abs 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI.