Grundsätzlich bestünde für Ihre Frau nur ein Anspruch auf 55% von den 800,- Euro (so auch vermutlich in Ihrem Fall).
Anspruch auf 60% des Versichertenrentenanspruches beteht nur dann, wenn dass "alte", bis zum 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht auch über den 31.12.2001 anzuwenden ist.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
-Der verstorbene Ehepartner ist bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben
oder
-Der verstorbene Ehepartner ist nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Heirat erfolgte vor dem 1. Januar 2002
und ein Ehepartner ist vor dem
2. Januar 1962 geboren ist (Anmerkung: Da Sie 45 Jahre alt sind, müsste Ihre Ehefrau vor dem 02.01.1962 geboren worden sein).