Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Witwenrente

von Doppelehe31.05.2017 | 21:39
856 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich war von 1984 - 1994 verheiratet. 2009 habe ich dieselbe Frau nochmals geheiratet. Die Kindererziehungszeiten und die Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Scheidung sind meinem Rentenkonto gutgeschrieben worden. Bekommt meine Frau im Falle meines Todes eine 60% oder eine 55% Witwenrente? Und wenn es nur 55% gibt, was ist mit der Kinderkomponente? Meine Frau ist Beamtin. Nicht alltäglich, aber das Leben ist halt bund.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da Ihre zweite Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, gilt für Sie das neue Hinterbliebenenrentenrecht. Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt 0,55. Unter Vorliegen der weiteren Voraussetzungen würde eine Witwenrente damit grob gesagt 55 % betragen.

Die sogenannte Kinderkomponente gemäß § 78a SGB VI stellt auf die Dauer der Erziehung von Kindern und damit grundsätzlich auf die Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ab. Durch die Regelung des § 78a Abs. 1a SGB VI kann dies auch für Beamtinnen gelten. Da in Ihrem Fall der Anspruch von mehreren Faktoren abhängt, empfiehlt es sich daher, dies in einem Beratungsgespräch mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Schadeam 31.05.2017 | 21:58
Die Ehe wurde nach 2001 geschlossen, also gilt das neue Hinterbliebenenrecht mit 55% Hinterbliebenenrente mit allen Konsequenzen.....
W*lfgangam 31.05.2017 | 22:16
Hallo Doppelehe, die 'Kinderkomponente' (BÜZ) wirkt sich im neuen Hinterbliebenenrentenrecht dann aus, wenn die Witwe Kindererziehungszeiten im eigenen Rentenkonto hat ...Beamtin, kein Rentenkonto, keine BÜZ, keine mögliche Erhöhung der 55 %. Zudem wird die Beamtenpension (Brutto minus 25 %) auf die Witwenrente oberhalb des Freibetrags von 819 EUR (West-Wert ab 01.07.2017) mit 40 % des übersteigenden Betrags angerechnet - neben vielleicht noch anderen anrechenbaren Einkünften. Auf den ersten Blick scheint es günstiger, dass Sie versuchen zu überleben, da Ihre Rente nicht auf die Witwerpension anzurechnen ist ...kommen Sie jetzt nicht auf 'dumme' Gedanken ;-) Gruß w.
Rentencrackam 01.06.2017 | 00:11
Jetzt hat sich bei mir der Fehler eingeschlichen. Die Frau müsste überleben und sie ein Witwengeld erhalten, aus dem ein gleichartiger Zuschlag erbracht wird.
Rentencrackam 01.06.2017 | 00:08
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo Wolfgang, laut Fragensteller wurden die BÜZ nur bis zur Scheidung ihm zugeordnet. Sind die Kinder ab 1992 geboren, hat die Ehefrau mindestens ein Jahr BÜZ im Konto bzw. auch nicht aufgrund § 56 Abs. 4. Nach §78 Abs. 1a würde es in diesem Falle trotzdem noch einen Zuschlag an pEP bei Witwenrenten geben. Lediglich Absatz 3 wäre ein Ausschlussgrund, wenn der Fragensteller die Frau überleben würde, er Beamter wäre und aus der Beamtenversorgung ein gleichartiger Zuschlag erbracht würde. Ich weiß, viele wenns, aber vielleicht sind die Kinder ja tatsächlich ab 1992 geboren.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026