Da Ihre zweite Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, gilt für Sie das neue Hinterbliebenenrentenrecht. Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt 0,55. Unter Vorliegen der weiteren Voraussetzungen würde eine Witwenrente damit grob gesagt 55 % betragen.
Die sogenannte Kinderkomponente gemäß § 78a SGB VI stellt auf die Dauer der Erziehung von Kindern und damit grundsätzlich auf die Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ab. Durch die Regelung des § 78a Abs. 1a SGB VI kann dies auch für Beamtinnen gelten. Da in Ihrem Fall der Anspruch von mehreren Faktoren abhängt, empfiehlt es sich daher, dies in einem Beratungsgespräch mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu klären.