Wie bereits Rosanna zutreffend ausgeführt hat, wird die Hinterbliebenenrente aus sämtlichen vom Versicherten zurückgelegten Zeiten berechnet. Eine Aufteilung der Witwenrente wäre nur dann durchzuführen, wenn die geschiedene Ehefrau auch einen Anspruch auf Witwenrente hätte. Denkbar wäre dies nur bei einer Scheidung vor dem 1.7.1977.