Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod Ihres verstorbenen Ehemannes erfolgt keine Einkommensanrechnung. Auch Ihre Mieteinnahmen bleiben während der ersten drei Kalendermonate unberücksichtigt. Ab Beginn des vierten Kalendermonats allerdings finden die Einkommensanrechnungsvorschriften (für Sie nach dem sog. "neuen", ab 01/2002 geltenden Hinterbliebenenrecht Anwendung). Das bedeutet, dass u.a. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Da Sie der Mitteilungspflicht unterliegen, müssen Sie weitere, bisher nicht angegebene Einnahmen schriftlich darlegen. Bezüglich der Auswirkungen auf das Ruhen Ihrer Witwenrente ist es für zurückliegende Zeiträume an dieser Stelle nicht sinnvoll konkrete Euro-Beträge zu nennen, da Sie ohnehin der Mitteilungspflicht unterliegen. Sie müssen daher mit einem Rückforderungsbescheid seitens der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. der überzahlten Witwenrentenbeträge nach entsprechender Prüfung der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers rechnen. Setzen Sie sich daher bitte umgehend mit der sachbearbeitenden Stelle auf telefonischem und schriftlichem Wege in Verbindung, damit möglichst zeitnah bzgl. des Ihnen zustehenden Zahlbetrages reagiert werden kann. Auf den Rentenanspruch bzgl. der Höhe der von Ihnen angesprochenen Halbwaisenrenten wirkt sich die Anrechnung der von Ihnen erzielten Einkommen nicht aus, da Ihre Kinder einen eigenen Halbwaisenrentenanspruch erworben haben und Sie lediglich die gesetzliche Vertreterin Ihrer Kinder sind.