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Experten-Antwort

Witwenrente / Anrechnung der eigenen Einkünften

von Katrin B.02.01.2014 | 23:00
8176 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Werden alle Einkünfte pauschal mit 40% Abschlag (Steuer und SV)berücksichtigt? Hier ein Beispiel hierzu, damit meine Frage verständlicher wird! mtl. Gewerbeeinkünfte ca. 2.500,00 Euro pauschal 40% 1.000,00 Euro Nettoeinkommen 1.500,00 Euro abzügl. FB 742,90 Euro übersteigendes Einkommen 757,10 Euro Kürzung 40% 302,84 Euro Wenn ich es richtig verstehe, würde sich die berechnete Witwenrente um mtl. 302,84 Euro verringern. Werden die Gewerbeeinkünfte analog den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt? Oder werden die mit einem anderen pauschalen Abschlag berücksichtigt? Ist es richtig, dass bei einem Bruttoverdienst von Euro 1.230,00 (gesplittet in Teilzeit und Minijob 450 Euro) es zu keine Kürzung der Witwenrente kommt? Auch hierzu meine Berechnung: Bruttolohn 780,00 Euro Minijob (steuerfrei) 450,00 Euro Gesamt 1.230,00 Euro pauschal 40% 492,00 Euro Nettoeinkommen 738,00 Euro abzügl. FB 742,90 Euro übersteigendes Einkommen - 4,90 Euro Somit keine Kürzung der Witwenrente! Abschließend stellt sich für mich die Frage, wie eine einmalig ausbezahlte bAV des Arbeitgebers berücksichtigt werden muss? In der Einkommensteuererklärung müssen die Einnahmen als sonstige Einkünfte berücksichtigt werden. Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Vielen Dank im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

5
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es erfolgt keine generelle Pauschalkürzung von 40 Prozent bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten. Arbeitsentgelt (auch 450-Euro-Jobs mit Aufstockung) wird mit 40% und Arbeitseinkommen (Selbstständige) mit 39,8% gekürzt.

Zu Ihren Berechnungen: Modell Gewerbeeinkünfte ergibt einen Nichtleistungsbetrag von 304,84 Euro, Modell abhängige Beschäftigung (mit Minijob) ergibt, wie von Ihnen richtig ermittelt, keine Kürzung.

Ob eine Betriebsrente bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen angerechnet wird, richtet sich danach, welches Hinterbliebenenrecht Anwendung findet. Bei dem ab 01.01.2002 geltendem Recht stellt die Betriebsrente anrechenbares Einkommen dar. Der Pauschalabzug richtet sich dann nach dem Leistungsbeginn der Betriebsrente. Ist die Betriebsrente durch einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10a EStG gefördert worden, bleibt sie insoweit anrechnungsfrei.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zur Antwort von „egal (der erste)“

Bei den Minijobs ist zu unterscheiden, ob sich der Arbeitnehmer an der Beitragszahlung beteiligt (Aufstockung) oder lediglich der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil alleine zahlt (ohne Aufstockung). Seit dem 01.01.2013 besteht grundsätzlich bei den Minijobs Versicherungspflicht (Aufstockung). Somit ist die Aussage, dass hier auch die Pauschalkürzung von 40 Prozent erfolgt korrekt! Meine Antwort weist explizit darauf hin, dass es sich um einen Minijob mit Aufstockung handelt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten erfolgt jährlich, in der Regel zum 01.07. des jeweiligen Jahres bzw. zu Rentenbeginn. Der Hinterbliebene hat sein Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) in Form des Einkommensteuerbescheides des Vorjahres nachzuweisen. Liegt dieser noch nicht vor, ist ersatzweise eine Bescheinigung des Steuerberaters ausreichend. Ohne einen Steuerberater kann man eine Erklärung abgeben in Form einer gewissenhaften Schätzung (mit aussagekräftigen Unterlagen). Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist dieser nachzureichen.

Ist das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent niedriger als das des Vorjahres, wird das laufende für die Einkommensanrechnung herangezogen.

Einkünfte aus Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig, entweder pauschal mit zwei Prozent oder nach der individuellen Steuerklasse. Zu Fragen des Steuerrechts wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo Katrin B.,

welche pauschalen Abzüge bei welchen Einkommensarten vorzunehmen sind, ist in den §§ 18 b und 114 SGB IV geregelt.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass die Einkommensanrechnung nur mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen erfolgen soll, also nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Dies wäre aber für jeden Einzelfall unterschiedlich und aus verwaltungsmäßigen Gründen nicht praktikabel. Der Gesetzgeber hatte daher entschieden, dass für die jeweiligen Einkommensarten Pauschalbeträge, die die durchschnittliche Belastung mit Steuern und Sozialabgaben darstellen sollen, abgezogen werden.

Um bei Ihrem Beispiel mit dem Minijob mit und ohne Aufstockung zu bleiben:

Derjenge, der einen Minijob ohne Aufstockung ausübt, muß keine Sozialabgaben zahlen.

Mit Aufstockung hat derjenige aber den Rentenversicherunsbetrag zu zahlen, erhält also letztlich netto weniger.

Expertenantwort · 5Deutsche Rentenversicherung

Auf die Witwenrente wird die geringf. Beschäftigung im Haushalt ungekürzt angerechnet, weil sie nicht zur V-Pflicht aufgestockt wurde. Die Versicherten-brutto-rente wird um 13% gekürzt, wenn sie bereits vor dem 01.01.2011 gezahlt wurde. Die ab 01.01.2011 beginnenden Renten werden um 14% gekürzt angerechnet.

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16 Antworten

Batrixam 03.01.2014 | 06:57
Guten Morgen! bei Gewerbeeinkünften (Arbeitseinkommen) erfolgt ein Pauschalabzug i.H.v. 39,8% bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (inkl. MiniJob mit AUfstockung) erfolgt ein Pauschalabzug i.H.v. 40% bei MiniJobs ohne Aufstockung erfolgt kein Pauschalabzug
egal (der erste)am 03.01.2014 | 10:21
Bei dem 2. Beispiel erfolgt die Berechnung ein wenig anders: der pauschale Abzug von 40 % gilt nur für den Bruttolohn von 780,- EUR, das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung wird ungekürzt berücksichtigt (es wird ja auch ungekürzt ausgezahlt...), somit ergibt sich 1.) 780,- EUR - 40% = 468,- EUR 2.) 468,- EUR + 450,- EUR = 918,- EUR 3.) 918,- EUR - Freibetrag 742,90 = 175,10 EUR 4.) 175,10 EUR x 40% = 70,04 EUR anzurechnendes Einkommen. Insoweit ist die Antwort des Experten "nicht ganz richtig" ;-)
egal (der erste)am 03.01.2014 | 10:24
Ok, hab grad gesehen gesehen dass vermutlich ein Minijob mit Aufstockung gemeint ist, dann ist die Expertenantwort natürlich doch vollkommen korrekt. Meine Aussagen gelten nur nur für einen Minijob ohne eigene Beitragszahlung!
egal junioram 03.01.2014 | 10:27
[quote=197725] Ok, hab grad gesehen gesehen dass vermutlich ein Minijob mit Aufstockung gemeint ist, dann ist die Expertenantwort natürlich doch vollkommen korrekt. Meine Aussagen gelten nur nur für einen Minijob ohne eigene Beitragszahlung! [/quote Griff ins Klo Alter
egal (der erste)am 03.01.2014 | 10:59
Hab es ja in meinem 2. Beitrag 3 Minuten später klargestellt. Und das es sich wirklich um einen Minijob MIT Aufstockung handelt geht aus der Ausgangsfrage nicht explizit hervor. Und somit ist es vielleicht gar nicht so verkehrt, Katrin B. aufzuzeigen, welche Auswirkungen eine eigene Beitragszahlung/keine Beitragszahlung bei einem Minijob noch haben kann ;-) @egal junior: Wieder mal Ausgang?
Katrin B.am 03.01.2014 | 17:28
Erst mal vielen Dank an Batrix und an den Experten. Die Personen "egal" und "egal junior" tauschen in meinem Forenbeitrag private Sachverhalte mit Aussagen wie "Griff ins Klo Alter" und "Wieder mal Ausgang?" aus, was beide in meinen Augen unseriös (meine persönliche Meinung) erscheinen lässt! Von daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre private Unterhaltung außerhalb dieses Beitrags fortführen würden! Die Überlegung mit Aufstockung bzw. ohne Aufstockung hatte ich bisher übersehen! Meine ganze Überlegungen betreffen das Jahr 2014, dass hatte ich bisher auch nicht erwähnt! Bezugnehmend auf die Aussage des Experten mit grundsätzliche Versicherungspflicht (Aufstockung 3,9%) wäre es ja auf Bezug auf die Witwenrente sowie den tatsächlichen Geldfluss auf das Girokonto vorteilhafter mit der Aufstockung! In meinen oben genannten Beispiel war ja die Anrechnung auf die Witwenrente 0,00 Euro. Als Überweisung würde man ja dann 432,45 Euro (450,00 Euro abzüglich 3,9% = 17,55 Euro) vom Arbeitgeber erhalten! Würde man auf die Aufstockung verzichten, erfolgt von den 450,00 Euro kein Abschlag mit 40% und bei der Witwenrente würden dann 70,04 Euro angerechnet (siehe Beispiel von egal). Summe summarum spare ich dann pro Monat 52,49 Euro (ohne Berücksichtigung der verminderten KV/PV Beiträge bei der Witwenrente). Die Beiträge würden sich ja bei Verringerung der Rente, analog verringern! Die einmalige Rente von der Versicherung wurde nun dem Bankkonto (inkl. Mitteilung an das FA) gutgeschrieben, da der verstorbene eine bAV hatte. Was mir auch noch nicht einleuchtet ist, wann bzw. wie oft ich meine eigene Einkünfte melden muss. Bei Gewerbeeinkünfte schwanken ja die monatlichen Einkünfte! Ich gehe mal davon aus, dass jeweils der Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden muss und ggfs. rückwirkend eine Korrektur erfolgt! Über eine Antwort des Experten würde ich mich freuen, vielen Dank im voraus und ein schönes Wochenende...
Katrin B.am 05.01.2014 | 11:01
Zitat von Katrin B. anzeigenausblenden
Ergänzung: Angenommen es wird der Minijob mit Aufstockung genommen! Muss dieser dann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden? Wenn ich ohne Lohnsteuerbescheinigung arbeite (AG zahlt pauschale Steuer 2%) bleibt er ja in der Einkommensteuererklärung steuerfrei/ muss nicht erklärt werden. Danke!
Katrin B.am 05.01.2014 | 11:01
Zitat von Katrin B. anzeigenausblenden
Ergänzung: Angenommen es wird der Minijob mit Aufstockung genommen! Muss dieser dann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden? Wenn ich ohne Lohnsteuerbescheinigung arbeite (AG zahlt pauschale Steuer 2%) bleibt er ja in der Einkommensteuererklärung steuerfrei/ muss nicht erklärt werden. Danke!
Katrin B.am 08.01.2014 | 23:45
Vielen Dank für die Antwort. Nun zu meiner Abschlussfrage zu diesem Thema! Entscheidend in meinem Beispiel ist somit auf Bezug der verbleibenden Witwenrente nach Anrechnung der eigenen Einkünfte, ob der Minijob mit oder ohne Aufstockung erfolgt. Die steuerrechtliche Seite habe ich bereits abgeklärt. So rein von der Logik kapiere ich nicht ganz, warum einmal bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens ein Abschlag mit 40% vorgenommen und einmal kein Abschlag erfolgt. Die Minijobtätigkeit ist ja die gleiche, egal ob ich mit oder ohne Aufstockung mache! Gibt es hierzu eine gesetzliche Fundstelle im Gesetz? Danke und noch eine schöne Woche...
egal (der erste)am 10.01.2014 | 14:41
Zitat von Katrin B. anzeigenausblenden
Für den unseriösen Hinweis auf die Unterschiede bei der Einkommensanrechnung bei einem Minijob mit bzw ohne Aufstockung bitte ich vielmals um Entschuldigung. Bitte vergessen Sie die ebenfalls unseriöse Berechnung dazu...
Katrin B.am 10.01.2014 | 18:32
@egal: Hallo Egal, dass ich bei den Minijobs mit Aufstockung bzw. ohne Aufstockung etwas beachten muss, hatte ich bereits durch die Antworten von Batrix und dem Experten gemerkt und hätte dann auch einen Taschenrechner zur Hand gehabt um Ihr Beispiel selbst auszurechnen!!! Sie würden ganz anders wirken, wenn Sie manches anders bzw. gar nicht schreiben würden. Aber lassen wir das Thema...
Katrin B.am 10.01.2014 | 18:33
@egal: Hallo Egal, dass ich bei den Minijobs mit Aufstockung bzw. ohne Aufstockung etwas beachten muss, hatte ich bereits durch die Antworten von Batrix und dem Experten gemerkt und hätte dann auch einen Taschenrechner zur Hand gehabt um Ihr Beispiel selbst auszurechnen!!! Sie würden ganz anders wirken, wenn Sie manches anders bzw. gar nicht schreiben würden. Aber lassen wir das Thema...
egal (der erste)am 13.01.2014 | 11:53
Ich sag ja : Entschuldigung für meine unseriösen Antworten...
Beaureauam 16.07.2014 | 17:20
Folgender Fall liegt vor: Eine Haushaltshilfe (geb. 1944) erhält als Arbeitsentgelt 160,-€ im Monat. Zu ihrer Altersvollrente i.H.v 960,-€ erhält sie eine Witwenrente von 630,-€. Es wäre nett, wenn mir jemand im Forum jeweils den Abschlag von der Witwenrente mit und ohne RV-Befreiung vorrechnen könnte. (Hab selbst gerechnet, aber weiß nicht, ob ich alles bedacht habe.) Vielen Dank!
Petraam 29.02.2016 | 00:53
Ich habe eine Frage zu dem Thema. Ich bin Witwe und bekomme die Witwenrente, bin aber hauptberuflich noch beschäftigt und bekomme einen Nettolohn von ca. 900 €. Ich würde gerne noch einen Minijob ( oder kurzfristige Beschäftigung ausüben ). Wird hierdurch meine Witwenrente ein weiteres Mal gekürzt ? Durch meine hauptberufliche Tätigkeit erfahre ich bereits eine Kürzung. Der Minjob würde monatlich ca. 140 € bedeuten. Oder eben eine kurzfristige Beschäftigung in der genannten Höhe. Kann mir jemand Auskunft erteilen ? Danke MfG Petra
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