Es erfolgt keine generelle Pauschalkürzung von 40 Prozent bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten. Arbeitsentgelt (auch 450-Euro-Jobs mit Aufstockung) wird mit 40% und Arbeitseinkommen (Selbstständige) mit 39,8% gekürzt.
Zu Ihren Berechnungen: Modell Gewerbeeinkünfte ergibt einen Nichtleistungsbetrag von 304,84 Euro, Modell abhängige Beschäftigung (mit Minijob) ergibt, wie von Ihnen richtig ermittelt, keine Kürzung.
Ob eine Betriebsrente bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen angerechnet wird, richtet sich danach, welches Hinterbliebenenrecht Anwendung findet. Bei dem ab 01.01.2002 geltendem Recht stellt die Betriebsrente anrechenbares Einkommen dar. Der Pauschalabzug richtet sich dann nach dem Leistungsbeginn der Betriebsrente. Ist die Betriebsrente durch einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10a EStG gefördert worden, bleibt sie insoweit anrechnungsfrei.