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Experten-Antwort

Witwenrente Anrechnung

von Rosemarie Ro.29.03.2017 | 07:19
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5 Antworten

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Guten Tag. Wie und was wird gekürzt bei einer Witwenrente? Witwe hat eigene DRV Rente und Betriebsrente von ca. 140,-€. Der verstorbene Mann hatte Rente von der DRV und eine Betriebsrente. Bei 55% bleibt nicht viel übrig. Welche Rente wird gekürzt bei überschreiten der Grenzbetrages? Hat die DRV oder die Betriebsrente dann weniger zu zahlen? Es geht um die KV/PV Beiträge, die ja bei Betriebsrenten höher sind. Es wird überlegt, die Witwen-Betriebsrente nicht zu beantragen, weil durch diese dann erst die KV/PV Beitragspflicht entstehen würde.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rosemarie Ro.,

es ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie eine Witwenrente nach altem oder neuem Recht erhalten.

Das neue Recht ist anzuwenden, wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und

1) die Eheschließung ab dem 01.01.2002 erfolgte

oder

2) die Eheschließung vor dem 01.01.2002 erfolgte, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Ist das neue Hinterbliebenenrecht anzuwenden, so beträgt der Rentenartfaktor 0,55, Das entspricht 55 % der vollen Rente (altes Recht: Rentenartfaktor = 0,6).

In Ihrer Anfrage geben Sie an, dass die Witwenrente bei Ihnen 55 % beträgt. Insofern ist das neue Recht anzuwenden.

Auf Ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird zunächst Ihre eigene Versichertenrente [Bruttorente abzüglich 13 % (Rentenbeginn der V-Rente vor 2011) oder 14 % (Rentenbeginn der V-Rente ab 2011)] angerechnet.

Ist das neue Recht anzuwenden, so ist auch die eigene Betriebsrente anzurechnen, sofern die Betriebsrente nicht nach § 10a EStG gefördert wurde. Wird die Betriebsrente angerechnet, sind 17,5 % von dem Bruttowert abzuziehen; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen.

Die Hinterbliebenenleistung aus der Betriebsrente ihres Ehegatten ist nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen abgeleiteten Anspruch handelt. Inwiefern dort Einkommen angerechnet werden, sollte beim zuständigen Träger erfragt werden.

Die ermittelten Einkommen werden dem Freibetrag (zurzeit: 803,88 EUR) gegenübergestellt. Der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, wird dann zu 40 % angerechnet.

Zur Problematik mit der Krankenversicherungspflicht können wir in diesem Forum als Rentenversicherungsträger keine Auskünfte geben. Dies sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären.

Ggf. sollten Sie sich zudem kurzfristig einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle besorgen. Dort können noch bestehende Unklarheiten beseitigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Rosemarie Ro.am 29.03.2017 | 09:59
Für die eigene Betriebsrente wird derzeit keine KV/PV gezahlt. Die Witwenbetriebsrente wird unter 100,-€ sein. Die Kürzung wird etwa 100,-€ betragen Die Überlegung ist: Wenn Kürzung, dann bei Witwenbetriebsrente (oder gar nicht erst beantragen). Also: Eigene Rente normale KV/PV Eigene Betriebsrente(140,-€) keine KV/PV Witwenrenten, keine Kürzung, normale KV/PV Verzicht auf Witwenbetriebsrente, dafür keine hohe KV/PV, + keine Kürzung, weil knapp unter dem Grenzbetrag derzeit ca. 800 €- DRV. Oder spielt die DRV da nicht mit, weil sie "Vorrang" beim kürzen hätte?
Klugpuperam 29.03.2017 | 09:38
Hallo. Die eigenen Rente (DRV und Betriebsrente) werden ungekürzt weitergezahlt, sie beeinflussen aber die Höhe der Witwenrente. Aus den eigenen Renten wird ein Netto ermittelt (anhand von festen Prozentsätzen), dieses Netto wird dem Freibetrag gegenüber gestellt. Ist der Freibetrag überschritten, wird die Hinterbliebenenrente für jeden Euro zuviel um 40 Cent gekürzt. Die Hinterbliebenenbetriebsrente spielt dabei keine Rolle. Vielleicht sollten Sie erfragen, wie hoch die Hinterbliebenenbetriebsrente ist. Eventuell sind beide Betriebsrenten nach Abzug von KV/PV noch höher als Ihre eigene Betriebsrente ohne den Abzug von KV/PV.
Klugpuperam 29.03.2017 | 11:27
Wenn Ihre Betriebsrente ohne Abzug von KV/PV, also mit 100% 140€ beträgt, dann müssen beide Betriebsrenten nach Abzug von KV/PV (also 82%) der eigenen Betriebsrente + Hinterbliebenenbetriebsrente mindestens 140€ betragen, damit es sich lohnt die Hinterbliebenenbetriebsrente zu beantragen. Also müsste die Hinterbliebenenbetriebsrente brutto mindestens 31€ betragen, damit 82% von 140€ + 31€ = 171€ 171€ × 82% = 140€ erreicht werden. ( Alles gerundete Werte)
Rosemarie Ro.am 29.03.2017 | 12:54
Danke für die Antworten. Das hilft mir weiter.
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