Hallo Susanne86,
während des Bezugs des Elterngeld ist Berechnungsgrundlage für die Einkommensanrechnung das gezahlte Elterngeld abzüglich eines pauschalen Freibetrages von 300 Euro (oder 150 Euro bei verlängertem Anspruchszeitraum und hälftiger Zahlung des Elterngeldes).
Von diesem Betrag wird zunächst der Anbrechnungs-Freibetrag abgezogen und vom verbleibenden Betrag 40 % auf die Witwenrente angerechnet (Beispiel, sofern daneben kein anderes EK bezogen wird):
1600 - 300 = 1300
1300 - 755 = 545 (West) 1300 - 696 = 604 (Ost)
40%= 218 (West) 40% = 241 (Ost)
Bitte informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger rechtzeitig, damit die Einkommensanrechnung möglichst zeitnah angepasst werden kann.