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Zur Experten-Antwort springenAnspruch auf Witwenrente/Witwerrente besteht für Witwen/Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ( 60 Kalendermonate ) erfüllt hat, und die Witwe/ der Witwer das 47. Lebensjahr erreicht hat.
Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den oben genannten Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrenten/Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist ( Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ).
Hierbei ist jedoch die Witwenrente/Witwerrente aufzuteilen. Diese Aufteilung erfolgt indem jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente/Witwerrente erhält, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht.
Weiter gibt es noch die Witwenrenten/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten.
Einkommen ( Brutto ) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente/Witwerrente zusammentrifft wird hierauf angerechnet.
Anrechenbar ist das Einkommen, das bei Witwenrenten/Witwerrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes ( derzeit 771,14 EUR ) übersteigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 % angerechnet.
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