Hallo Klaus-Peter,
im Falle Ihres Todes hätte die Witwe in den ersten 3 Monaten grds. Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 100% der Ihnen zustehenden Brutto-Rente. Ab dem 4. Monat reduziert sich dieser auf 60%, wenn die Ehe vor 2002 geschlossenen wurde und mind. Ein Ehegatte vor 02.01.1962 geboren ist. Trifft dies nicht zu beläuft sich der Anspruch auf 55%. Ab dem 4. Monat besteht dieser Anspruch nur unter der Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Witwe, da die Hinterbliebenenrente lediglich „Unterhaltssicherungsfunktion“ hat. In wie weit sich eigenes Einkommen auf den Rentenanspruch auswirkt, ist von der Höhe des Einkommens abhängig und wird bei der Rentenfeststellung geprüft.