Guten Tag Mialein,
die Regelungen, wonach bei geringfügigen Beschäftigungen (sogenannte Mini-Jobs) mindestens sogenannte Pauschalabgaben zur Renten- und Krankenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen sind, gelten erst seit dem 01.04.1999.
Erst seitdem musste ein Arbeitgeber neben der Beschäftigungsaufnahme und -aufgabe auch die Entgelte aus der geringfügigen Beschäftigung melden.
Aus diesem Grund werden Zeiten der geringfügigen Beschäftigung vor dem 01.04.1999 im Versicherungsverlauf normalerweise nicht aufgeführt.