Hallo Ursula,
wie SuchenundFragen bereits richtig ausgeführt hat, kommt es für die Bildung des 5-Jahres-Zeitraums (60 Monate) auf den Eintritt der Erwerbsminderung an.
In diesem Zeitraum werden für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mindestens 3 Jahre (36 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit gefordert. Zu diesen Pflichtbeiträgen zählen u. a. auch Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.
Bezogen auf Ihr Beispiel bedeutet dies, dass insgesamt 30 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Die Zeit des Krankengeld- bzw. Arbeitslosengeldbezuges verlängern den 5-Jahres-Zeitraum nicht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären damit nicht erfüllt.
Sollten im 5-Jahres-Zeitraum Anrechnungszeiten vorliegen, die zeitlich nicht mit den genannten Pflichtbeiträgen zusammentreffen, wäre die Verlängerung zu prüfen.