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Experten-Antwort

Zeiten zur EM-Rente / Erwerbsunfähigkeitsrente

von Ursula13.07.2017 | 10:45
629 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Frage zur Info, dass innerhalb der letzten 60 Monate vor Antrag Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeitsrente 36 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt sein müssen. Wenn man nun in den letzten 60 Monaten folgende Gelder bezogen hat und entsprechend Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden: 12 Monate Angestellten-Gehalt, 10 Monate Krankengeld, 8 Monate ALG1 und sonst nur Versicherungszeiten VOR dem 60-Monate-Zeitraum. FRAGE: Wird der 60 Monate-Zeitraum oder der 36-Monate-Zeitraum evtl. um Zeiten des Krankengeld- und/oder Arbeitslosengeld-Bezugs erweitert, also verlängert in der Rückwärtsbetrachtung ? Vielen Dank! Ursula

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ursula,

wie SuchenundFragen bereits richtig ausgeführt hat, kommt es für die Bildung des 5-Jahres-Zeitraums (60 Monate) auf den Eintritt der Erwerbsminderung an.

In diesem Zeitraum werden für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mindestens 3 Jahre (36 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit gefordert. Zu diesen Pflichtbeiträgen zählen u. a. auch Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.

Bezogen auf Ihr Beispiel bedeutet dies, dass insgesamt 30 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Die Zeit des Krankengeld- bzw. Arbeitslosengeldbezuges verlängern den 5-Jahres-Zeitraum nicht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären damit nicht erfüllt.

Sollten im 5-Jahres-Zeitraum Anrechnungszeiten vorliegen, die zeitlich nicht mit den genannten Pflichtbeiträgen zusammentreffen, wäre die Verlängerung zu prüfen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ursula,

Teilmonate werden als volle Monate gezählt. Beginnt der 5-Jahres-Zeitraum aber z.B. am 15.7. und es liegen im Juli nur Pflichtbeiträge bis 14.7. vor, werden diese nicht mitgezählt.

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3 Antworten

Die Farbe Schwarzam 13.07.2017 | 10:49
Tatsächlich zählen die Zeiten des Kranken- und Arbeitslosengeldbezugs zu den 36 Monaten dazu, sofern Pflichtbeiträge daraus gezahlt wurden. Der Zeitraum von 60 Monaten kann um Anrechnungszeiten verlängert werden. Wenn z.B. der Bezug von ALG 2 (ab 2011) in die 60 Monate fällt, werden diese entsprechenden Monate -sofern nicht anders belegt- den 60 Monaten vorangestellt.
SuchenUndFragenam 13.07.2017 | 11:42
Sie sollten auch noch beachten, dass es nicht um die 60 Monate vor Antragstellung geht, sondern um die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung!
Ursulaam 13.07.2017 | 14:37
Vielen Dank für Ihre Antworten! Die folgende Rückfrage habe ich noch: Wie werden Anteilsmonate (z.B. 04.-12. eines Monats) bei der Berechnung zur "Erfüllung" der 36 Monate gewertet; als anteiliger Monat entsprechend der Tage, als voller Monat oder gar nicht? Danke
Deutsche Rentenversicherung
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