Hallo S. Göring,
bei der dargestellten Konstellation liegt der Rentenbeginn vor dem 01.07.2015. Entscheidend dafür ist der sogenannte „Leistungsfall“ (LF). Dieser wurde durch den Gutachter festgelegt. Wenn Sie mit dieser Entscheidung über die Festlegung des LF nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch zu führen. Sie müssten diesen also weiter in die Zukunft legen. Es ist schwierig für die Leser festzustellen, ob Sie schlüssig argumentieren können, ob erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Erwerbsminderung vorgelegen hat. Ebenso, ob sich der Aufwand für Sie lohnt, da man nicht weiß, ob dem Widerspruch stattgegeben wird. Die Entscheidung müssen Sie selbst treffen.