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Experten-Antwort

Zeitpunkt Rnetenbeginn

von S. Göring12.09.2015 | 14:35
1198 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam, auf Antragstellung am 08.06.2015 wurde mir ein Rente wegen voller Erwerbsminderung am 31.08.2015 mit Rentenbeginn ab 01.02.2014 (unbefristet) beschieden. Mein Problem: Krankschreibung ab 31.01.2014 bis Aussteuerung und danach ALG 1. Im Rentenbescheid wurde als Antragsdatum der 01.04.2014, Datum des Antrages auf eine AHB - Maßnahme nach einer Tumorentfernung festgelegt. Die eigentliche Erkrankung die zur Erwerbsunfähigkeit führte manifestierte sich aber erst später: Diagnose eines M. Parkinson im Juli 2014 und Postoperative Erkrankung mit der Notwendigkeit einer weiteren Nierenoperation mit dem Ergebnis einer ausgeprägten Bauchwandschwäche. Am 13.02.2015 Antrag auf eine onkologische Nachsorgekur. Nachsorgekur vom 17.04.2015 - 08.05.2015. In der Kur wurde auf mein Verlangen hin eine Arbeitserprobung durchgeführt mit dem Ergebnis der vollen Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf die beiden Vorerkrankungen. Nach Bekanntgabe der Reha Ergebnisse Aufforderung zum Rentenantrag durch die Krankenkasse am 08.06.2015. Durch die Umdeutung des Antragstermins durch die DRV auf den 01.04.2014 komme ich nun aber nicht in den Genuss der Zurechnungszeiten bis zum 62 Lebensjahr (Stichtag war wohl der 01.07.2014) sondern nach dem alten Recht Berechnung bis zum 60 Lebensjahr und damit Rentenminderung. Bis zum Zeitpunkt der 2. OP und der rasant fortschreitenden Beschwerden des Parkinson und den Medikamentennebenwirkungen in 2015 war aber von einer Erwerbsunfähigkeit in 2014 noch nicht auszugehen. Meine Frage: Lohnt ein Wiederspruch um den Zeitpunkt der Umdeutung des Rentenantrages auf den 2. Reha Antrag zu erwirken? Es macht nach meinem Überschlag etwa 1,5 Rentenpunkte aus. Mit freundlichen Grüßen S. Göring

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo S. Göring,

bei der dargestellten Konstellation liegt der Rentenbeginn vor dem 01.07.2015. Entscheidend dafür ist der sogenannte „Leistungsfall“ (LF). Dieser wurde durch den Gutachter festgelegt. Wenn Sie mit dieser Entscheidung über die Festlegung des LF nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch zu führen. Sie müssten diesen also weiter in die Zukunft legen. Es ist schwierig für die Leser festzustellen, ob Sie schlüssig argumentieren können, ob erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Erwerbsminderung vorgelegen hat. Ebenso, ob sich der Aufwand für Sie lohnt, da man nicht weiß, ob dem Widerspruch stattgegeben wird. Die Entscheidung müssen Sie selbst treffen.

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2 Antworten

Quentin S.am 12.09.2015 | 19:06
Ja, Ja, wann ist Knetenbeginn, würde ich auch gerne wissen.
Schlaubi123am 13.09.2015 | 09:52
Sie können sich NICHT aussuchen, welcher Rehaantrag ihnen gerade gefällt. Sie können höchstens Widerspruch gegen den Leistungsfall einlegen. Da die RV hier aber den Zeitpunkt der AU genommen hat, wird auch hier der Widerspruch ins Leere laufen. Gem §116 SGB VI wird hier der Rehaantrag umgedeutet und zwar der, der dem Leistungsfall am nächsten liegt. Und nicht derjenige, der ihnen betragsmässig besser gefällt.
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