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Experten-Antwort

Zuordnung von KEZ

von Rentensputnik25.02.2017 | 19:09
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten. Folgender Sachverhalt: Zuzug als Spätaussiedler. Sie anerkannt als Ehegatte nach § 7 Abs.2 BVFG. Er anerkannt als Spätaussiedler nach § 4 BVFG. Die Kinder sind im Herkunftsland geboren und bei Zuzug nach Deutschland älter als 10 Jahre. Der Vater beantragt mehr als 5 Jahre nach Zuzug die Kindererziehungszeiten, die seine Frau als Ehegattin eines Spätaussiedlers nicht bekommen kann. Die Jahresfrist nach §28 b FRG wurde nicht eingehalten. Wie wird nach Eurer Erfahrung mit diesen Anträgen verfahren? Beide Ehegatten wurden bei Zuzug und auch später in keinster Weise auf die Einhaltung der Jahresfrist hingewiesen. Gibt es diesbezüglich bei Ablehnung der KEZ und anschließendem Klageverfahren schon sozialgerichtliche Entscheidungen? Falls ja, wie wurden diese begründet? Danke für Eure hoffentlich zahlreiche Antworten! P.S. GroKo und ähnliche Leser in diesem Forum. Bitte enthaltet Euch Eurer überflüssigen, beleidigenden und nichtssagenden Kommentare!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentensputnik,

ich fasse die vielen guten Antworten mal kurz zusammen.

1) Gemeinsame Erklärung ist für die Zuordnung bedeutsamer (vorrangig) als die überwiegende Erziehung.

2) Gemeinsame Erklärung ist an Fristen gebunden (bei Spätaussiedlern Jahresfrist)

3) ohne gemeinsame Erklärung bekommt der überwiegend erziehende Elternteil die Kinderjahre

4) Überwiegende Erziehung 50:50 bekommt die Mutter die Kinderjahre.

Klagen/Prozesse und Verfahren zu der Fristenregelung § 28b FRG wurden mehrere geführt, nach meinem Kenntnisstand aber ohne Erfolge für die Klagenden Damen und Herren (Beispiel hat Zelda hier verlinkt)

Rentenversicherung ist klar positioniert und erkennt diese Zeiten nicht an. Auch Begründungen bzgl. "...ich wurde nicht informiert..." haben beim Rententräger wenig/keine Erfolgsaussichten.

Anders schaut die Situation aus, falls tats. eine individuelle Beratung beim Rententräger (A/B Stelle) in Anspruch genommen wurde. Dann wäre ein Herstellungsanspruch wegen unterlassener Auskunft/Aufklärung interessant

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Sschlaubi123am 25.02.2017 | 20:10
Kann der Vater nachweisen, dass er die Kinder überwiegend erzogen hat? Sofern der Vater während der KEZ beschäftigt war, liegt keine überwiegende Erziehung durch den Vater vor. Die KEZ weden nicht demjenigen zugeordnet, für den sie gerade günstiger wären!
Rentensputnikam 25.02.2017 | 20:37
Wenn der Vater die Kinder nicht überwiegend erzogen hat, weil die Mutter nicht oder nur Teilzeit gearbeitet hat, während er Vollzeit beschäftigt war, dürfte der Fall klar sein. Keine Anrechnung beim Vater! Es geht mehr um die Situation, wo beide Elternteile gleichwertig gearbeitet haben aber die Frist zur Anrechnung beim Vater aufgrund der geschilderten Situation nicht eingehalten wurde und auch nicht eingehalten werden konnte!
W*lfgangam 25.02.2017 | 20:41
Hallo Rentensputnik, mir sind keine Verfahren bekannt, die die Jahresfrist nach Zuzug mangels rechtzeitiger Information 'aufgehoben' hätten. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wäre das eine interessante Konstellation, das 'auszuklagen'. Gruß w.
zeldaam 25.02.2017 | 20:50
Hallo, @Sschlaubi123: Hier geht es nicht um die tatsächliche (überwiegende) Erziehung sondern um die Zuordnung kraft gemeinsamer Erklärung beider Eltern innerhalb einer bestimmten Frist: @Rentensputnik : Kennen Sie diese Ausführungen ? : http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=FRG_2… Danach sieht es mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht so toll aus: "Wird die übereinstimmende Erklärung nicht innerhalb der Jahresfrist abgegeben, weil innerhalb dieser Frist keine Beratung vorgenommen werden konnte, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht (AGFAVR 3/2004, TOP 12). Ein Änderungsvorschlag der Deutschen Rentenversicherung an das BMAS, eine Ergänzung des § 28b FRG >>(FRG § 28b G0) dahingehend vorzunehmen, dass in den Fällen, in denen die Mutter nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG gehört, bei gemeinsamer Erziehung durch Vater und Mutter für eine Zuordnung der Erziehungszeiten im Herkunftsgebiet zum Vater eine übereinstimmende Erklärung nicht erforderlich ist, wurde nicht im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz aufgenommen, sondern soll ggf. später an den Gesetzgeber herangetragen werden (AGFAVR 1/2007, TOP 2)." MfG zelda
W*lfgangam 25.02.2017 | 21:22
zelda hat soeben den 'kleinen' Unterschied aufgezeigt ...wenn er denn 'gerichtsfest' bleiben sollte. Gruß w.
W*lfgangam 25.02.2017 | 20:56
Nachgedanke: ...besonders, wo DRV mit der 'Schenkung' der 'Mütterrente' rückwirkend zum 01.07.2014 genauso handelt - keine Info möglich, daher im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf den Tag X mit allen rechtzeitigen Antragsfristen zurückgesetzt. Der Einwand von Sschlaubi123 ist in diesem Fall irrelevant, da es nicht um 'überwiegende Erziehung', sondern um Fristenregelung nach § 28 b FRG geht ...und dessen Kenntnis im Wirkungskreis des Versicherten. Ich sehe da keinen Unterschied! Gruß w.
Rentensputnikam 25.02.2017 | 21:32
W*lfgang, das sehe ich genau wie Sie. Ich hoffe darauf, daß genau dieser Fall im Klageverfahren landet oder evtl. schon gelandet ist. Zelda, wenn man vor 10 Jahren diesen Fall an den Gesetzgeber herantragen wollte, es aber bis heute nicht getan hat, so wird es Zeit, dass Versicherte dies selbst durch unsere Sozialgerichtsbarkeit in die Hand nehmen. Ich werde jedenfalls Betroffenen dazu raten.
Apollosondeam 26.02.2017 | 10:41
Schon aus der Sachverhaltsdarstellung erkennt man doch, dass das hier nicht richtig sein kann. Es müsste heissen "Der Vater beantragt mehr als 5 Jahre nach Zuzug die Kindererziehungszeiten, weil er die Kinder überwiegend erzogen hat." Denn, in einem ersten Schritt wird geschaut, wer die Kinder überwiegend erzogen hat UND ERST DANN geprüft, ob dieses Elternteil anspruchsberechtigt ist. Hier wird das Prinzip umgedreht, nach dem Motto: Was, ich habe gar keinen Anspruch. Na dann unterschreibe ich für dich, dass du sie überwiegend erzogen hat. So funktioniert das aber nicht. Von Fristeinhaltung mal ganz abgesehen.
zeldaam 26.02.2017 | 12:59
Zitat von Apollosonde anzeigenausblenden
Der Vater beantragt mehr als 5 Jahre nach Zuzug die Kindererziehungszeiten, die seine Frau als Ehegattin eines Spätaussiedlers nicht bekommen kann.
Schon aus der Sachverhaltsdarstellung erkennt man doch, dass das hier nicht richtig sein kann. Es müsste heissen "Der Vater beantragt mehr als 5 Jahre nach Zuzug die Kindererziehungszeiten, weil er die Kinder überwiegend erzogen hat." Denn, in einem ersten Schritt wird geschaut, wer die Kinder überwiegend erzogen hat UND ERST DANN geprüft, ob dieses Elternteil anspruchsberechtigt ist. Hier wird das Prinzip umgedreht, nach dem Motto: Was, ich habe gar keinen Anspruch. Na dann unterschreibe ich für dich, dass du sie überwiegend erzogen hat. So funktioniert das aber nicht. Von Fristeinhaltung mal ganz abgesehen.
Hallo "Apollosonde", doch genauso funktioniert es. Schauen Sie sich mal den § 56 Absatz 2 SGB VI an: Satz 1: Hat ein Elternteil ein Kind erzogen (auch nur ein ganz klein wenig), kann ihm die Erziehungszeit zugeordnet werden. Satz 2: Haben beide Elternteile das Kind erzogen, so erhält nur einer von beiden die Erziehungszeit. Satz 3: Haben beide Eltern das Kind erzogen, so können sie bestimmen , welchem Elternteil die Zeit zuzuordnen sind (unabhängig vom Umfang des tatsächlichen Erziehungsanteils , der Vater muss nur überhaupt an der Erziehung teilgenommen haben). Satz 5 und 6 : Diese Erklärung ist an Fristen gebunden (Zukunft + max. 2 KM in die Vergangenheit) Nur wenn diese gemeinsame Erklärung über die Zuordnung (nicht über den tatsächlichen / überwiegenden Erziehungsumfang) nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wurde, kommen wir zu den Sätzen 8 ff. , bei denen die tatsächliche überwiegende Erziehung an. Satz 8 : im Zweifel - bei gleichen Umfang der Erziehung : Zuordnung zu Mutter Satz 9: abweichend davon: Zuordnung zu dem , der das Kind überwiegend erzogen hat- dies wird am Umfang der Erwerbstätigkeit geprüft. D.h., eine wirksame gemeinsame Erklärung geht immer der tatsächlichen Erziehung vor, kritisch sind hier immer die Fristen nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB VI bzw, § 28b FRG. So als Beispiel: - Mutter nur Hausfrau ohne weiteren rentenrechtlichen Zeiten, - Vater Selbständiger mit vielleicht bereits 24 KM Beitragszeiten aus einer vorherigen Beschäftigung , sieht das Kind aber nur abends, erzieht es also mit, aber nicht überwiegend - beide erklären rechtzeitig (also spätestens im 3.Monat nach Geburt ), das dem Vater die Erziehungszeiten von 36 Kalendermonaten zuzuordnen sind - Vater erfüllt dadurch Wartezeit für Regelaltersrente Auch im von Rentensputnik geschilderten Fall geht es wieder um die Fristen (hier einjährige Frist des § 28 b) und um eine mögliche gemeinsame Erklärung über die Zuordnung (unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der Erziehung) nach Ablauf dieser Frist, wegen des unberschuldeten Fristversäumnisses ggfs. im Zusammenhang mit einem Beratungsmangel im Sinne des § 14 SGB I. Und genau hier könnte eine Analogie zum § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB VI gesehen werden: Wird ein Kind im Inland geboren, so meldet die Meldebehörde der Mutter dies an die Rentenversicherung, die dann zeitnah ein "Glückwunschschreiben" an die Mutter versendet , in welchem auch über die Möglichkeit der gemeinsamen Erklärung aufgeklärt wird. Vor einigen Jahren haben zwei Rentenversicherungsträger (Regionalträger) diese Schreiben nicht ganz so zeitnah , sondern verspätet versendet, sodass die Eltern nicht fristgemäß aufgeklärt wurden und daraus folgend die gemeinsame Erklärung nicht fristgemäß abgeben konnten. Sofern die Eltern dann die gemeinsame Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Schreibens zugunsten des Vaters abgegeben haben und mittels einer Kopie des "Glückwunschschreibens" die verspätete Aufklärung nachweisen konnten, so wurde die gemeinsame Erklärung zumindest in unserem Haus im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nach § 14 SGB I anerkannt. Somit könnte man eine Analogie zu § 28 b FRG ziehen, wenn überhaupt keine Aufklärung (auch nicht in irgendwelchen Merkblättern ) erfolgte. Allerdings gibt es auch die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Jahresfrist des § 28 b FRG um eine Ausschlussfrist handelt. Eine andere Möglichkeit wäre, zu prüfen, ob § 56 Absatz 2 Satz 8 SGB VI - Zuordnung ohne gemeinsame Erklärung im Zweifel zur Mutter- (noch) verfassungsgemäß ist. Auch hier wird nicht geprüft, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Mag es bei Einführung der KEZ im Jahre 1986 noch fast ausschließlich so gewesen sein, dass die Mutter sehr überwiegend die Kinder erzogen hat, so gibt es im Jahre 2017 doch schon einige Väter, welche zumindest eine Zeit der Erziehung übernehmen... MfG zelda
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