Der Vater beantragt mehr als 5 Jahre nach Zuzug die Kindererziehungszeiten, die seine Frau als Ehegattin eines Spätaussiedlers nicht bekommen kann.
Schon aus der Sachverhaltsdarstellung erkennt man doch, dass das hier nicht richtig sein kann.
Es müsste heissen
"Der Vater beantragt mehr als 5 Jahre nach Zuzug die Kindererziehungszeiten, weil er die Kinder überwiegend erzogen hat."
Denn, in einem ersten Schritt wird geschaut, wer die Kinder überwiegend erzogen hat UND ERST DANN geprüft, ob dieses Elternteil anspruchsberechtigt ist.
Hier wird das Prinzip umgedreht, nach dem Motto: Was, ich habe gar keinen Anspruch. Na dann unterschreibe ich für dich, dass du sie überwiegend erzogen hat.
So funktioniert das aber nicht.
Von Fristeinhaltung mal ganz abgesehen.
Hallo "Apollosonde",
doch genauso funktioniert es. Schauen Sie sich mal den § 56 Absatz 2 SGB VI an:
Satz 1: Hat ein Elternteil ein Kind erzogen (auch nur ein ganz klein wenig), kann ihm die Erziehungszeit zugeordnet werden.
Satz 2: Haben beide Elternteile das Kind erzogen, so erhält nur einer von beiden die Erziehungszeit.
Satz 3: Haben beide Eltern das Kind erzogen, so können sie bestimmen , welchem Elternteil die Zeit zuzuordnen sind (unabhängig vom Umfang des tatsächlichen Erziehungsanteils , der Vater muss nur überhaupt an der Erziehung teilgenommen haben).
Satz 5 und 6 : Diese Erklärung ist an Fristen gebunden (Zukunft + max. 2 KM in die Vergangenheit)
Nur wenn diese gemeinsame Erklärung über die Zuordnung (nicht über den tatsächlichen / überwiegenden Erziehungsumfang) nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wurde, kommen wir zu den Sätzen 8 ff. , bei denen die tatsächliche überwiegende Erziehung an.
Satz 8 : im Zweifel - bei gleichen Umfang der Erziehung : Zuordnung zu Mutter
Satz 9: abweichend davon: Zuordnung zu dem , der das Kind überwiegend erzogen hat- dies wird am Umfang der Erwerbstätigkeit geprüft.
D.h., eine wirksame gemeinsame Erklärung geht immer der tatsächlichen Erziehung vor, kritisch sind hier immer die Fristen nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB VI bzw, § 28b FRG.
So als Beispiel:
- Mutter nur Hausfrau ohne weiteren rentenrechtlichen Zeiten,
- Vater Selbständiger mit vielleicht bereits 24 KM Beitragszeiten aus einer vorherigen Beschäftigung , sieht das Kind aber nur abends, erzieht es also mit, aber nicht überwiegend
- beide erklären rechtzeitig (also spätestens im 3.Monat nach Geburt ), das dem Vater die Erziehungszeiten von 36 Kalendermonaten zuzuordnen sind
- Vater erfüllt dadurch Wartezeit für Regelaltersrente
Auch im von Rentensputnik geschilderten Fall geht es wieder um die Fristen (hier einjährige Frist des § 28 b) und um eine mögliche gemeinsame Erklärung über die Zuordnung (unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der Erziehung) nach Ablauf dieser Frist, wegen des unberschuldeten Fristversäumnisses ggfs. im Zusammenhang mit einem Beratungsmangel im Sinne des § 14 SGB I.
Und genau hier könnte eine Analogie zum § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB VI gesehen werden:
Wird ein Kind im Inland geboren, so meldet die Meldebehörde der Mutter dies an die Rentenversicherung, die dann zeitnah ein "Glückwunschschreiben" an die Mutter versendet , in welchem auch über die Möglichkeit der gemeinsamen Erklärung aufgeklärt wird.
Vor einigen Jahren haben zwei Rentenversicherungsträger (Regionalträger) diese Schreiben nicht ganz so zeitnah , sondern verspätet versendet, sodass die Eltern nicht fristgemäß aufgeklärt wurden und daraus folgend die gemeinsame Erklärung nicht fristgemäß abgeben konnten.
Sofern die Eltern dann die gemeinsame Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Schreibens zugunsten des Vaters abgegeben haben und mittels einer Kopie des "Glückwunschschreibens" die verspätete Aufklärung nachweisen konnten, so wurde die gemeinsame Erklärung zumindest in unserem Haus im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nach § 14 SGB I anerkannt.
Somit könnte man eine Analogie zu § 28 b FRG ziehen, wenn überhaupt keine Aufklärung (auch nicht in irgendwelchen Merkblättern ) erfolgte. Allerdings gibt es auch die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Jahresfrist des § 28 b FRG um eine Ausschlussfrist handelt.
Eine andere Möglichkeit wäre, zu prüfen, ob § 56 Absatz 2 Satz 8 SGB VI - Zuordnung ohne gemeinsame Erklärung im Zweifel zur Mutter- (noch) verfassungsgemäß ist. Auch hier wird nicht geprüft, wer das Kind überwiegend erzogen hat.
Mag es bei Einführung der KEZ im Jahre 1986 noch fast ausschließlich so gewesen sein, dass die Mutter sehr überwiegend die Kinder erzogen hat, so gibt es im Jahre 2017 doch schon einige Väter, welche zumindest eine Zeit der Erziehung übernehmen...
MfG
zelda