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Experten-Antwort

Zurechnungszeit EMR und § 187a

von Verstehnix27.01.2017 | 12:19
1173 Ansichten
5 Antworten

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Wenn Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI während der Zurechnungszeit einer befristeten EMR geleistet werden, unterliegen sie dann (wie andere freiwillige Zahlungen in der Zurechnungszeit) einem Vergleich mit den durch die Zurechnungszeit gutgeschriebenen Entgeltpunkten und werden von diesen „aufgefressen“?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.01.2017 | 09:17

Der § 187a SGB VI schließt die Beitragszahlung beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht aus. Wird die Erwerbsminderungsrente laufend und dauerhaft geleistet, kann die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt. Ob das in Ihrem Fall gegeben ist, muss durch eine individuelle Berechnung Ihres Rententrägers geprüft werden. Beziehen Sie lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente ergeben sich wieder Besonderheiten. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.

4 Antworten

****am 27.01.2017 | 16:18
Hallo Verstehnix, während des lfd. Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen sie keine Zahlungen nach §187a SGB 6 leisten. Sollte ihre befristete EMR nicht weitergewährt werden oder nur noch als Rente wegen teilweiser EM geleistet werden dann sind Ausgleichszahlungen gem. §187a SGB 6 wieder zulässig. siehe hier:http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Verstehnixam 30.01.2017 | 10:55
Mit der Bitte um eine ergänzende Antwort des Experten: Meiner Frage liegt folgende Konstellation zugrunde: Bezug einer befristeten EMR, die vor dem 60. Lebensjahr endet. Danach wird voraussichtlich die Erwerbstätigkeit für länger als 2 Jahre wieder aufgenommen mit der Absicht, vorzeitig mit Abschlägen in Altersrente zu gehen. Wenn nun bereits während der befristeten EMR innerhalb der Zurechnungszeit Ausgleichszahlungen geleistet werden, konkurrieren dann die durch die Ausgleichszahlung erkauften Entgeltpunkte mit den Entgeltpunkten der Zurechnungszeit und werden von diesen „aufgefressen“? Vielen Dank.
Manuelam 30.01.2017 | 16:55
Die Zuschläge aus Ausgleichzahlungen sind "zeitenlos", d.h. die Zuschläge werden nach vollständiger Berechnung der Rente aus den Beiträgen und sonstigen rentenrechtlichen Zeiten draufgeschlagen. Insofern bestehen anders als bei freiwilligen Beiträgen keine Auswirkung auf die Bewertung der Zurechnungszeiten oder Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs.
Verstehnixam 31.01.2017 | 14:06
Vielen Dank für die Antworten! @Manuel: Könnten sie mir noch mitteilen, wo das nachzulesen ist bzw. einen Link auf die Grundlage nennen?
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