Der § 187a SGB VI schließt die Beitragszahlung beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht aus. Wird die Erwerbsminderungsrente laufend und dauerhaft geleistet, kann die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt. Ob das in Ihrem Fall gegeben ist, muss durch eine individuelle Berechnung Ihres Rententrägers geprüft werden. Beziehen Sie lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente ergeben sich wieder Besonderheiten. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.