Nach § 96a SGB VI werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen von einer bestimmten Höhe an bei der Feststellung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung stehen dem Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das von der gesetzlichen Unfallversicherung für denselben Zeitraum der Zahlung der Rente gewährte Verletztengeld und Übergangsgeld gleich.
Die Berücksichtigung einer privaten BU-Rente ist nicht vorgesehen.