Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich nachteilig auf den Bemessungssatz der Beihilfe auswirken. In den letzten Jahren wurden jedoch die Beihilfevorschriften einiger Länder sowie des Bundes dahingehend geändert haben, dass eine Zuschusszahlung durch die gesetzliche Rentenversicherung keine Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch hat. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zwecks Klärung an Ihre Beihilfestelle zu wenden. Sofern ein Verzicht bzw. Teilverzicht angezeigt ist, kann dieser schriftlich gegenüber den zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt werden. Der Verzicht bzw. Teilverzicht kann gemäß § 46 SGB I nur für die Zukunft erklärt werden.