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Experten-Antwort

Zuschuss zur priv. Krankenversicherung

von Günter Wagner29.06.2016 | 11:36
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8 Antworten

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Kann sich die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung auf meinen Beitraganspruch der Beihilfe nachteilig auswirken?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich nachteilig auf den Bemessungssatz der Beihilfe auswirken. In den letzten Jahren wurden jedoch die Beihilfevorschriften einiger Länder sowie des Bundes dahingehend geändert haben, dass eine Zuschusszahlung durch die gesetzliche Rentenversicherung keine Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch hat. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zwecks Klärung an Ihre Beihilfestelle zu wenden. Sofern ein Verzicht bzw. Teilverzicht angezeigt ist, kann dieser schriftlich gegenüber den zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt werden. Der Verzicht bzw. Teilverzicht kann gemäß § 46 SGB I nur für die Zukunft erklärt werden.

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7 Antworten

Batrixam 29.06.2016 | 12:17
Sind Sie Bundes- oder Landesbeamter? Bei Landesbeamter von welchem Bundesland?
KPJMKam 29.06.2016 | 12:51
Hallo. Im Bund ist es so und bei einigen Ländern habe ich aucjh schon gelesen. 9. Zuschuss zu den Beiträgen der private Krankenver sicherung Bisher sank nach § 47 Abs. 7 der Bundesbeihilfevero rdnung bei einem monatlichen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung eine s Rentenversicherungsträgers von mehr als 41 Euro der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent a uf 50 Prozent ab. Die Reaktion betroffener Zuschussberechtigter war d arauf, dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, den Beitragszuschuss auf 40.99 Euro zu reduzieren oder ganz auf ihn zu verzichten um wieder auf die vorherige 70/30 Prozent Regelung zu gelangen. Die Bundesbeihilfeverordnung wurde zum 26. Juli 201 4 mit der 5. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) dahin gehend geändert, dass der Zuschuss zu den Be iträgen der privaten Krankenversicherung ab 41 Euro nicht m ehr auf die Beihilfe angerechnet wird und somit nicht mehr länger den Beihilfebemessungssatz beeinflusst. Zuschussberechtigte können, nach Inkrafttreten 5. Ä nderung BBhV, in einem formlosen Schreiben dem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass sie w ieder den vollen Zuschuss in Anspruch nehmen wollen, den Verzicht oder die Kürzung aufheb en. Für Versicherungsnehmer, die bereits einen Zuschuss zur Krankenversicherung von mehr als 40.99 Euro erhalten haben, so der Regelung 50/50 Pr ozent unterlagen, erhöht sich der Beihilfebemessungssatz durch die Änderung von 50 Pr ozent auf 70 Prozent, so dass eine Anpassung des privaten Versicherungsschutzes möglic h ist.
Zuschussam 29.06.2016 | 13:22
Erkundigen Sie sich doch einfach bei Ihrer Beihilfestelle. Sollte eine Begrenzung auf die 40,99 € erforderlich sein, teilen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung mit.
W*lfgangam 29.06.2016 | 21:17
Ergänzung: Und das sollte man/frau wirklich beachten, rückwirkend geht da fast gar nichts mehr. Fast: - erst bei tatsächlich gezahlter Rente folgte der Zuschuss. Ist die Rente/etwaige Nachzahlung noch nicht gezahlt, geht auch für den laufenden/rückwirkende Monat noch eine 'Begrenzung'. - 'Beratungsmangel' ...bei Antragstellung hätte die aufnehmende Stelle diese Konstellation bereits erkennen und eine 'Begrenzung' des Beitragszuschuss in dem Antrag dingfest machen müssen. Gruß w. PS: für die AG der DRV, enthält der R0821/Merkblatt zur KVdR wenigstens einen diesbezüglichen Hinweis?/dann wäre sie 'vielleicht' fein raus aus dem 'Regress' (Hab mir dieses schon lange nicht mehr angesehen ;-))
zeldaam 29.06.2016 | 22:17
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Der Verzicht bzw. Teilverzicht kann gemäß § 46 SGB I nur für die Zukunft erklärt werden.
Ergänzung: Und das sollte man/frau wirklich beachten, rückwirkend geht da fast gar nichts mehr. Fast: - erst bei tatsächlich gezahlter Rente folgte der Zuschuss. Ist die Rente/etwaige Nachzahlung noch nicht gezahlt, geht auch für den laufenden/rückwirkende Monat noch eine 'Begrenzung'. - 'Beratungsmangel' ...bei Antragstellung hätte die aufnehmende Stelle diese Konstellation bereits erkennen und eine 'Begrenzung' des Beitragszuschuss in dem Antrag dingfest machen müssen. Gruß w. PS: für die AG der DRV, enthält der R0821/Merkblatt zur KVdR wenigstens einen diesbezüglichen Hinweis?/dann wäre sie 'vielleicht' fein raus aus dem 'Regress' (Hab mir dieses schon lange nicht mehr angesehen ;-))
siehe hier Seite 7 , letzter Absatz über "1 Angaben zur Antrag stellenden Person" MfG zelda
zeldaam 29.06.2016 | 22:19
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Der Verzicht bzw. Teilverzicht kann gemäß § 46 SGB I nur für die Zukunft erklärt werden.
Ergänzung: Und das sollte man/frau wirklich beachten, rückwirkend geht da fast gar nichts mehr. Fast: - erst bei tatsächlich gezahlter Rente folgte der Zuschuss. Ist die Rente/etwaige Nachzahlung noch nicht gezahlt, geht auch für den laufenden/rückwirkende Monat noch eine 'Begrenzung'. - 'Beratungsmangel' ...bei Antragstellung hätte die aufnehmende Stelle diese Konstellation bereits erkennen und eine 'Begrenzung' des Beitragszuschuss in dem Antrag dingfest machen müssen. Gruß w. PS: für die AG der DRV, enthält der R0821/Merkblatt zur KVdR wenigstens einen diesbezüglichen Hinweis?/dann wäre sie 'vielleicht' fein raus aus dem 'Regress' (Hab mir dieses schon lange nicht mehr angesehen ;-))
Und jetzt noch einmal mit Verknüpfung :-) : www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217500/publicationFile/52568/R0820.pdf siehe Seite 7 , letzter Absatz über "1 Angaben zur Antrag stellenden Person" MfG zelda
W*lfgangam 30.06.2016 | 22:08
Zitat von zelda anzeigenausblenden
Hallo Zelda, ach, das sieht ja aus wie immer :-) Der Hinweis im Merkblatt ist m. E. zwar informativ / Rechtsfolgen genannt, aber nicht zielführend, wenn bereits bei persönlicher Antragstellung am Schreibtisch erkennbar gewesen wäre, den Zuschuss zugunsten des Antragsstellers begrenzen zu müssen (so erfahrungsresistend kann kein Berater sein ;-)) - der letzte Widerspruch wegen diese 'Versäumnisses' war zumindest erfolgreich. Ist natürlich keine Allgemeinfeststellung ...eigentlich gehört in eAntrag bereits eine entsprechende Abfrage / Textbaustein / Begrenzung, um für die Versicherten (auch spätere) Nachteile via steigender Renten auszuschließen. Um die differenzierten Betrachtungsweisen (Begrenzung nicht/erforderlich) Bund / Länder könnte sich die DRV selbst aktuell kümmern ...wo doch so viel bereits pauschal/global abgeglichen wird. Gruß w.
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