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Experten-Antwort

Zustädigkeit nach Kontenklärung

von T.R31.03.2016 | 11:12
1193 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich hab aufgrund einer Lungenerkarnkung bei der Rentenversicherung um eine Kontenklärung gebeten und gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, jedoch nehme ich zur Zeit noch am Arbeitsleben teil und es ist auch noch nicht abzusehen wann eine eventuelle Erwerbsminderungsrente beantragt werden soll. Die Agentur für Arbeit hat meinen Antrag an die RV weitergeleitet, mit der Begründung das sie aufgrund der Kontenklärung nicht mehr für mich zuständig ist. Meine Frage: Ist das so richtig? Danke schomal im Voraus!!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auch die Deutsche Rentenversicherung kommt als Träger für eine berufliche Rehabilitation in Frage.

Mit dem Antrag auf Kontenklärung hat das aber grundsätzlich nichts zu tun.

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3 Antworten

Die Farbe Schwarzam 31.03.2016 | 14:24
Das hat so gar nichts miteinander zu tun... Die Agentur für Arbeit könnte den Antrag an die RV abgegeben haben, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Reha erfüllt sind (z.B. Erfüllung einer Mindestversicherungszeit etc...) Ob das richtig ist oder nicht, klärt dann der RV-Träger. Fakt ist aber, einer von beiden muss sich drum kümmern, der Antrag darf nicht ewig hin- und hergeschickt werden.
=//=am 01.04.2016 | 10:10
Ist die Wartezeit von 15 Jahren (Beitragszeit) erfüllt, ist für die berufliche Reha die DRV zuständig, ansonsten die Arbeitsagentur. Mit der Kontenklärung hat dies m.E. nichts zu tun, es sei denn, VOR der Kontenklärung hatten Sie die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt. Der Antrag darf übrigens nur einmal weitergeleitet werden, also nicht mehrfach hin- und hergeschoben werden.
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