Im Rahmen der Organisationsreform der DRV werden seit 01.01.2005 die Neuversicherten bei der
Erstvergabe der Versicherungsnummer von der Datenstelle der Rentenversicherung dem einzelnen Rentenversicherungsträger zugeordnet, bei dem sie dann grundsätzlich auch im
ganzen Versicherungsleben bleiben. Ausnahmen gibt es nur, wenn Versicherte in eine Branche des Sonderträgers (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) wechseln oder z.B. bei Wohnsitzwechsel oder ausländischen Zeiten ein anderer Regionalträger zuständig wird. Die Verteilung erfolgt nach dem Zufallsprinzip - Ziel ist eine Verteilung von 45 zu 55 % zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern. Wer schon vor dem 1.1.2005 eine Versicherungsnummer hatte, blieb im Regelfall beim damals
zuständigen Versicherungsträger. Um eine gleichmäßige Auslastung aller Rentenversicherungsträger zu erreichen, gab es hier aber auch noch ein Ausgleichsverfahren. Hierzu finden Sie in § 274 c Sozialgesetzbuch VI weitere Informationen. Das Recht ist für alle gleich. Die Beratungsaufgabe in den Regionen haben die Regionalträger übernommen - unabhängig wer kontoführender Versicherungsträger ist.