Hallo Michael,
Die Vergleichsbewertung ist schon "ein Buch mit sieben Siegeln". Bei der ersten Vergleichsbewertung werden von allen Entgeltpunkten und Monaten die Werte abgezogen, in denen beitragsgeminderte Zeiten vorlagen. Von Ihren 68 in der Grundbewertung zurückgelegten Versicherungszeiten laut Ihren Antworten 16 Monate. Inwieweit diese 16 Monate innerhalb der letzten 48 Kalendermonate vor dem Leistungsfall liegen ist nicht ersichtlich. Sollten in diesen letzten 48 Kalendermonaten jedoch bereits einige beitragsgeminderte Zeiten, die in der ersten Vergleichsbewertung abgezogen worden liegen, dürfen sie in der zweiten nicht nochmals abgezogen werden. Bei der zweiten Vergleichsbewertung wird nämlich von den Werten der ersten Vergleichsbewertung ausgegangen und nur noch die Entgeltpunkte und Monate der Kalendermonate, die nicht in der ersten Vergleichbewertung abgezogen wurden, nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Zurückgelegte Zeit:
01.09.2011 bis 30.04.2018 (80 KM)
Berufliche Ausbildung: 01.09.2011 bis 30.08.2013
Beschäftigung bzw. sonstige Beitragszeiten 01.09.2013 bis 30.04.2018
beitragsgeminderte Zeiten 01.10.2013 bis 31.01.2014 (4 KM); 01.12.2016 bis 31.12.2017 (13 KM)
Leistungsfall: 30.04.2018
Für die Grundbewertung werden die Entgeltpunkte aller 80 KM zugrunde gelegt.
1. Vergleichsbewertung
Alle Entgeltpunkte werden vermindert um die Entgeltpunkte aus der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.01.2014 und vom 01.12.2016 bis 31.12.2017; Kalendermonate 80 - 4- 13 = 67
2. Vergleichbewertung
Entgeltpunkte der 67 KM aus der 1. Vergleichbewertung vermindert um die Entgeltpunkte aus der Zeit vom 01.05.2014 bis 30.11.2016 (31 KM) und vom 01.01.2018 bis 30.04.2018 (4 KM); Kalendermonate 67 - 31- 4 = 32
Im Zweifel sollten Sie sich zur abschließenden Klärung an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers wenden.