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Experten-Antwort

Zweite Vergleichsbewertung gemäß § 73 SGB VI

von Michael06.04.2018 | 13:08
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91 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann es sein, dass bei der zweiten Vergleichsbewertung gemäß § 73 SGB VI im Vergleich zu ersten Vergleichsbewertung so ein hoher Durchschnittswert herauskommt, dass die EM-Rente um ca. 900 EUR höher ausfällt? Oder habe ich mich verrechnet? Danke. MfG Michael

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

Die Vergleichsbewertung ist schon "ein Buch mit sieben Siegeln". Bei der ersten Vergleichsbewertung werden von allen Entgeltpunkten und Monaten die Werte abgezogen, in denen beitragsgeminderte Zeiten vorlagen. Von Ihren 68 in der Grundbewertung zurückgelegten Versicherungszeiten laut Ihren Antworten 16 Monate. Inwieweit diese 16 Monate innerhalb der letzten 48 Kalendermonate vor dem Leistungsfall liegen ist nicht ersichtlich. Sollten in diesen letzten 48 Kalendermonaten jedoch bereits einige beitragsgeminderte Zeiten, die in der ersten Vergleichsbewertung abgezogen worden liegen, dürfen sie in der zweiten nicht nochmals abgezogen werden. Bei der zweiten Vergleichsbewertung wird nämlich von den Werten der ersten Vergleichsbewertung ausgegangen und nur noch die Entgeltpunkte und Monate der Kalendermonate, die nicht in der ersten Vergleichbewertung abgezogen wurden, nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Zurückgelegte Zeit:

01.09.2011 bis 30.04.2018 (80 KM)

Berufliche Ausbildung: 01.09.2011 bis 30.08.2013

Beschäftigung bzw. sonstige Beitragszeiten 01.09.2013 bis 30.04.2018

beitragsgeminderte Zeiten 01.10.2013 bis 31.01.2014 (4 KM); 01.12.2016 bis 31.12.2017 (13 KM)

Leistungsfall: 30.04.2018

Für die Grundbewertung werden die Entgeltpunkte aller 80 KM zugrunde gelegt.

1. Vergleichsbewertung

Alle Entgeltpunkte werden vermindert um die Entgeltpunkte aus der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.01.2014 und vom 01.12.2016 bis 31.12.2017; Kalendermonate 80 - 4- 13 = 67

2. Vergleichbewertung

Entgeltpunkte der 67 KM aus der 1. Vergleichbewertung vermindert um die Entgeltpunkte aus der Zeit vom 01.05.2014 bis 30.11.2016 (31 KM) und vom 01.01.2018 bis 30.04.2018 (4 KM); Kalendermonate 67 - 31- 4 = 32

Im Zweifel sollten Sie sich zur abschließenden Klärung an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

90 Antworten

Peteram 06.04.2018 | 13:18
Hallo Michael, leider hast du dich verrechnet. Bei der zweiten Vergleichsbewertung gemäß § 73 SGB VI zur Ersten, so liegt der Durchschnittswert bei ca. 625,00 Euro. Mfg
Michaelam 06.04.2018 | 13:23
Was meinst du mit 625 EUR Durchschnittswert? Meinst du damit die durchschnittliche Rentendifferenz. Man hat also aufgrund der gesetzlichen Neuregelung durchschnittlich 625 EUR mehr Rente (ab 1.7.2014)?
Michaelam 06.04.2018 | 13:25
Hallo Peter, sorry, ganz vergessen :).
Michaelam 06.04.2018 | 13:32
Ich weiß wirklich nicht, was ich da falsch gerechnet habe. Ich denke natürlich auch, dass das nicht sein kann. Der Durchschnittswert der 2. Vergleichsbewertung liegt aber um ca. 0,07 EP höher als der der 1. Vergleichsbewertung. Ich habe alle EP der letzten 4 Jahre vor dem Eintritt der EM abgezogen, und auch die 48 Monate abgezogen ... Was habe ich falsch gerechnet?
Michaelam 06.04.2018 | 13:43
Es geht hier nicht um eine Bescheidprüfung. Ich habe mir eine Excel-Tabelle gemacht und rechne nun mit einem anderen Datum als Leistungsfall.
Kaiseram 06.04.2018 | 13:46
Leute gibt‘s! Kopfschütteln! Vielleicht hast Du einfach nur einen Fehler in Deiner Excel-Tabelle?
Michaelam 06.04.2018 | 14:07
Ich habe noch ein altes RV-Win-Programm, mit dem ich auf genau dieselben Werte bei den Entgeltpunkten für die Beitragszeiten gekommen bin. Die Entgeltpunkte sind also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit richtig. Es geht jetzt aber um die Zurechnungszeit. Wenn ich den Durchschnittswert aus der 1. Vergleichsbewertung nehme, komme ich auf eine nachvollziehbare Rentenhöhe. Nur die zweite Vergleichsbewertung ergibt eine um ca. 900 EUR höhere Rente. Aber niemand hier kann hier offenbar begründen, warum das nicht sein kann? Wenn Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden und daher die Zeiten meiner Berufsausbildung voll zur Geltung kommen, ergibt sich natürlich eine höhere Rente ...
Michaelam 06.04.2018 | 15:07
Ich habe gerade mit einer Expertin der DRV telefoniert. Sie hat bestätigt, dass in ganz bestimmten Konstellationen hohe Differenzen vorkommen können. Wenn nämlich die "schlechten" Zeiten in den 4 Jahren rausfallen und dann nur Monate mit hohen vollwertigen Pflichtbeiträgen zur Berechnung des Durchschnittswerts und somit der Zurechnungszeiten herangezogen werden. So viel zu den "Experten" hier ... Kopfschüttel
Michaelam 06.04.2018 | 16:06
Hallo Jonny, die Zurechnungszeit beträgt 466 Monate. 1. Vergleichsbewertung 3,8840 EP : 52 Monate = 0,0747 EP 2. Vergleichsbewertung 2,8121 EP : 20 Monate = 0,1406 EP Danke, das ist der erste hilfreiche Beitrag.
Michaelam 06.04.2018 | 16:35
LOL, weil sich das ja für einen Privatanwender lohnt, Tausende Euro auszugeben.
Jonnyam 06.04.2018 | 16:47
Hallo Michael, na bei dem Unterschied ist das für einen Versicherten mit EM-Fall im Alter von 24 Jahren ja kein Wunder. Allerdings kommt mir der Wert von jährlich 1,6872 aus den verbliebenen 20 Monate, also vor dem Alter von rund 21 Jahren, doch recht hoch vor. Während der Ausbildung ist der doch wohl nicht erzielt worden, oder? Viel Spaß weiterhin mit RV-Win, das jetzt auch den optimalen Altersrentenbeginn unter Berücksichtigung der Flexiregelungen berechnet wünscht Jonny
Michaelam 06.04.2018 | 17:31
Diese Zeiten wurden im Rahmen der Grundbewertung höher bewertet, mit 0,0833 EP, abzüglich der hierfür erhaltenen EP. Somit ergibt sich ein Zuschlag für diese Zeiten. Das erklärt die hohen EP für die 20 Monate.
Jonnyam 06.04.2018 | 17:59
Eine Höherbewertung (Aufstockung auf - nicht um - 0,0833) führt allerdings niemals für verbliebene 20 Monate zu einem solch hohen Durchschnittswert. Da scheint mit Excel wohl etwas falsch zu laufen. Meint Jonny
Michaelam 06.04.2018 | 18:13
Vielleicht habe ich die 2. Vergleichsbewertung noch nicht ganz verstanden. Ich habe wie folgt gerechnet: 1. Vergleichsbewertung 4,5984 EP 68 Monate ./. 0,7144 EP 16 Monate -------------------------- 3,8840 EP 52 Monate 2. Vergleichsbewertung 4,5984 EP 68 Monate ./. 1,7863 EP 48 Monate -------------------------- 2,8121 EP 20 Monate § 73 Satz 2 SGB VI: Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen. Ich weiß wirklich nicht, wo da der Hund drin ist ...
Michaelam 06.04.2018 | 18:32
??, im Rahmen der Grundbwertung werden Zeiten beruflicher Ausbildung höher bewertet. Denselben Zuschlag hat auch RV-Win rausbekommen, nämlich knapp 2 EP, die zu den Beitragszeiten noch dazukommen.
Jonnyam 06.04.2018 | 18:40
Der Hund fängt bei der 2. Vergleichsbewertung leider wieder von vorne an. Richtig wäre 3,8840 EP 52 Monate (Rest aus 1. Vergleichsbewertung) ./ 1,7863 EP 48 Monate = 2,0977 EP 4 Monate Grundbewertung = 0,0676, 1. Vergleichsbewertung = 0,0747, 2. Vergleichsbewertung = 0,5244 Da das dann aber einen Jahreswert von 6,2928 EP ergibt, ist das völlig unmöglich. Vielleicht sind aber in den letzten 4 Kalenderjahren gar keine 48 Pflichtbeiträge mehr vorhanden? Wenn davon z.B. schon die bei der 1. Vergleichsbewertung abgesetzten 16 Monate in die letzten 4 Kalenderjahre fallen, sind es nur noch 32 Monate mit den aufgeführten 1,7863 EP. Das ergibt dann einen 2. Vergleichswert von 0,1049 oder jährlich 1,2588 EP. Was sich jedenfalls plausibel anhört. meint jedenfalls - im Gegensatz zu vielen anderen, die nur Sprüche klopfen und keine Ahnung haben - Jonny
Michaelam 06.04.2018 | 18:53
Danke, Jonny! Wenigstens einer, der vernünftig antwortet und hilft im Gegensatz zu den anderen De**en hier. Ich muss mir jetzt erst mal deinen Beitrag richtig durchlesen ...
Warnsignalam 06.04.2018 | 19:29
Bitte bleiben Sie sachlich, wenn Sie sich keine Strafanzeige wegen Beleidigung einfangen wollen. (Ihre IP-Adresse reicht der Staatsanwaltschaft bereits zur Identifizierung!) NIEMAND muss sich von Ihnen als "DEPP" betiteln lassen !!
Jonnyam 06.04.2018 | 19:30
Oder doch eine neue Version von RV-Win besorgen. Seit deiner Version von ???? Hat sich schon sehr viel geändert.
Kaiseram 06.04.2018 | 19:38
Danke, Jonny! Wenigstens einer, der vernünftig antwortet und hilft im Gegensatz zu den anderen De**en hier.
Bitte bleiben Sie sachlich, wenn Sie sich keine Strafanzeige wegen Beleidigung einfangen wollen. (Ihre IP-Adresse reicht der Staatsanwaltschaft bereits zur Identifizierung!) NIEMAND muss sich von Ihnen als "DEPP" betiteln lassen !!
Ich befürchte aber, dass Personen, die als Hobby Excel-Tabellen für Rentenberechnungen erstellen, eher als unzurechnungsfähig eingestuft werden und daher „Narrenfreiheit“ genießen.
Michaelam 06.04.2018 | 19:35
Okay, ich habe die 2. Vergleichsbewertung falsch verstanden und somit falsch berechnet. Ich gehe jetzt, wie du geschrieben hast, von dem Restwert der 1. VB aus: 3,8840 EP 52 Monate 1,0719 EP 21 Monate ------------------------- 2,8121 EP 31 Monate Gesamtleistungswert = 0,0907 EP In den 4 Jahren sind jetzt noch 21 Monate mit Entgeltpunkten. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit (16 Monate) wurden ja schon bei 1. VB in Abzug gebracht. Das ergibt jetzt eine um ca. 230 EUR höhere Bruttorente. Das hört sich schon besser an :D. Hört sich das stimmig an?
Michaelam 06.04.2018 | 19:41
Selten so gelacht. Seltsam, dass sie sich angesprochen fühlen, obwohl sie gar nichts geschrieben haben ... Außerdem: Depp haben sie geschrieben, nicht ich :D.
Warnsignalam 06.04.2018 | 19:51
Sie wären nicht der Erste, dem sein Lachen irgendwann vergeht. Und warum ich mich angesprochen fühle, lassen Sie mal meine Sorge sein, Sie Hobby-Programmierer....
Kaiseram 06.04.2018 | 19:54
Ich befürchte aber, dass Personen, die als Hobby Excel-Tabellen für Rentenberechnungen erstellen, eher als unzurechnungsfähig eingestuft werden und daher „Narrenfreiheit“ genießen.
Ich muss wirklich sagen, dass ich noch nie so viele gestörte Personen in einem Forum erlebt habe. Vielleicht sollten Sie sich ein neues Hobby suchen. Geistigen Dünnschiss zu verbreiten und sachlich nichts zum Thema beizutragen ... Was suchen Sie eigentlich hier, wenn Sie nur rumstänkern?
Auf Leute wie DICH aufpassen, damit diese hier nicht Überhand nehmen und die „Normalos“ verdrängen!
Michaelam 06.04.2018 | 20:04
von 2008. Ich bin, wie man sieht, kein Rentenberater :D. Ich benötige die Berechnung nur zu pivaten Zwecken. Bist du von RV-Win?
Michaelam 06.04.2018 | 20:18
Version: 2008-P Die hab ich vor sehr langer Zeit mal bei der DRV bestellt.
Michaelam 06.04.2018 | 20:35
Wobei eines merkwürdig ist: § 74 SGB VI "Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme." Hier rechnet RV-Win bei der Bewertung der beitragsgeminderter Zeiten wie folgt: Bei den Zeiten einer beruflichen Ausbildung werden nur 25 Monate zugrunde gelegt, obwohl noch 2 Monate übrig wären. Bei 9 Monaten Fachschulausbildung (beitragsfrei) müssten nach Adam Riese 27 Monate Zeiten einer beruflichen Ausbildung bewertet werden. Und diese zwei Monate gibt es natürlich auch im Versicherungsverlauf, sogar noch mehr. Aber es ist ja begrenzt auf 36 Monate ...
Kaiseram 07.04.2018 | 06:35
Oder doch eine neue Version von RV-Win besorgen. Seit deiner Version von ???? Hat sich schon sehr viel geändert.
von 2008. Ich bin, wie man sieht, kein Rentenberater :D. Ich benötige die Berechnung nur zu pivaten Zwecken. Bist du von RV-Win?
Ein Rentenberater käme auch nicht auf die Idee mit Programmen von 2008 zu arbeiten. Du lebst ja noch hinter dem Mond. Das erklärt natürlich einiges!
Grokoam 07.04.2018 | 07:27
Diese Zeiten wurden im Rahmen der Grundbewertung höher bewertet, mit 0,0833 EP, abzüglich der hierfür erhaltenen EP. Somit ergibt sich ein Zuschlag für diese Zeiten. Das erklärt die hohen EP für die 20 Monate.
Eine Höherbewertung (Aufstockung auf - nicht um - 0,0833) führt allerdings niemals für verbliebene 20 Monate zu einem solch hohen Durchschnittswert. Da scheint mit Excel wohl etwas falsch zu laufen. Meint Jonny
Selbstgespräche?
Michaelam 07.04.2018 | 20:37
Jonny, bist du dir wirklich sicher, dass die 2. Vergleichsbewertung so berechnet werden muss? Dass man mit dem Restwert der 1. VB weiterrechnen muss? Im Gesetz steht, dass "bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit [...] außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt [werden], wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." Im aktuelle Online-Kommentar steht: "Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 30.6.2014, erfolgt eine zweite Vergleichsbewertung. Bei dieser Berechnung bleiben die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung unberücksichtigt. Ergibt die zweite Berechnung einen höheren Wert, so ist dieser der maßgebende Wert aus der Vergleichsbewertung." Nirgends steht, dass nur Monate mit Pflichtbeiträgen in diesem Vierjahreszeitraum unberücksichtigt bleiben sollen. Ich habe, ausgehend von der Grundbewertung, alle 48 Monate (auch beitragsfreie Zeiten) abgezogen. Wenn man beitragsfreie Zeiten abzieht, sich also nur der Nenner der Formel reduziert, ergibt sich natürlich ein sehr viel höherer Durchschnittswert. Wie ist die zweite Vergleichsbewertung konkret durchzuführen?
Dschingis Khanam 07.04.2018 | 21:01
Habe die Quellenangabe vergessen: BeckOK SozR/Kreikebohm/Kuszynski, 47. Ed. 1.12.2017, SGB VI § 73 Rn. 5
Mensch Jonny, frage schnell Dein RV-Win-Programm, damit Michael endlich Ruhe gibt.
Kaiser, geh Karpfen essen.
Michaelam 07.04.2018 | 20:40
Habe die Quellenangabe vergessen: BeckOK SozR/Kreikebohm/Kuszynski, 47. Ed. 1.12.2017, SGB VI § 73 Rn. 5
Michaelam 07.04.2018 | 20:58
Jonny, so wie es aussieht rechnest du falsch. Ich zitiere aus dem Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, einer der renommiertesten Kommentar zum Sozialversicherungsrecht. Hier schreibt Anne Körner, Richterin am Bundessozialgericht: "Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei alle EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum um diese vier Jahre gekürzt (→ Rn. 9). Ergeben sich aus der zusätzlichen Vergleichsbewertung höhere EP als aus der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. sind diese EP bei der Rentenberechnung einzustellen (→ Rn. 2). Es sind immer alle drei Berechnungen vorzunehmen, um den für die Rentenberechnung maßgeblichen Durchschnittswert nach der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 S. 2) bestimmen zu können (vgl. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de)." KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11 Ich wiederhole: ALLE EP der letzten vier Jahre werden rausgenommen!Der Zeitraum wird um VIER JAHRE, also 48 MONATE, gekürzt. Genauso habe ich gerechnet.
Kaiseram 07.04.2018 | 20:53
Mensch Jonny, frage schnell Dein RV-Win-Programm, damit Michael endlich Ruhe gibt.
Michaelam 07.04.2018 | 21:05
Kaiser, sag doch mal ganz konkret wie man die 2.VB durchführen muss. Ich bin gespannt ... Offenbar weißt du besser Bescheid als eine Richterin am BSG ...
Michaelam 07.04.2018 | 21:16
Hier noch ein weiterer Kommentar (Beck SGB VI, Standardkommentar zum SGB VI): "Bei der Berechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die letzten vier Jahre vor Eintritt der für die Rentenfeststellung maßgeblichen Erwerbsminderung einer weiteren Vergleichsberechnung zu unterziehen: Die Berechnung erfolgt bei der Vergleichsbewertung ohne die Berücksichtigung dieser vier Jahre. Das günstigere Ergebnis soll bei der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. So soll sichergestellt werden, dass krankheitsbedingte Verringerungen des Einkommens (zB durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten nicht ungünstig auswirken (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 18/909 S. 21)" Kreikebohm SGB VI/von Koch, 5. Aufl. 2017, SGB VI § 73 Rn. 9a Info zum Autor: Friedrich von Koch, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, a.D. Auch hier ganz klar, eindeutig und unmissverständlich: "Die Berechnung erfolgt bei der Vergleichsbewertung ohne die Berücksichtigung dieser vier Jahre."
Michaelam 07.04.2018 | 21:23
Schon merkwürdig: Alle mit ihren hämischen Kommentaren hier wissen offenbar besser Bescheid als Richterinnen am BSG und pensionierte Beamte der Deutschen Rentenversicherung. Es ist logisch: Wenn viele beitragsfreie Monate rausfallen reduziert sich der Nenner, der Zähler bleibt aber gleich. Das kann den Durchschnittswert erheblich erhöhen! Mit einer langen Zurechnungszeit können sich somit in der Tat erhebliche Rentensteigerungen ergeben.
Mitternachtsstundeam 08.04.2018 | 00:32
Wahnsinn! Die Erleuchtung und unser Michael ist glücklich. Die einen brauchen Geld, die anderen Alkohol, wieder andere sind glücklich, wenn Sie eine rentenrechtliche Aufgabe lösen können. Jedem das Seine. Schönen Sonntag noch.
chiam 07.04.2018 | 22:01
In der zweiten Vergleichsbewertung sind die letzten vier Jahre quasi nicht vorhanden. In der (ersten) Vergleichsbewertung grundsätzlich schon, aber beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden herausgenommen. Wenn nun in den letzten vier Jahren solche Zeiten lagen, darf man die natürlich nicht doppelt abziehen. Heißt: Entweder rechnet man von dem aus weiter, was man schon für die (erste) Vergleichsbewertung ermittelt hat – dann kann man aber nicht pauschal 48 Monate und alle EPs der letzten vier Jahre abziehen, sondern nur die, die nicht beitragsfreie/-geminderte Zeit sind. Oder man rechnet komplett neu nach Stand vor vier Jahren und ermittelt erneut, welche Zeiten zusätzlich herausfallen müssen. Mehr als ca. 2,1 EP pro Jahr sollten jedenfalls nicht herauskommen können.
Holgeram 08.04.2018 | 08:26
Zitat von Michael anzeigenausblenden
Hier kann man auch genau lesen wie ungerecht die Bestandrentner behandelt werden. Keine Zurechnungszeit um 2 Jahre, So soll sichergestellt werden, dass krankheitsbedingte Verringerungen des Einkommens (zB durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten nicht ungünstig auswirken, auch dies wurde bei den Bestandsrentner nicht berücksichtigt. Aber die Beiträge im Arbeitsleben durften wir wie alle Erwerbsminderungsrentner ob Bestand oder dann Bessergestellt gleich abführen.
Michaelam 07.04.2018 | 23:47
Danke für die Aufklärung. Da in diesem Fall sowieso nur 4 Jahre vor Eintritt der EM liegen, führt meine Berechnung zufälligerweise zum selben Ergebnis. Der Aspekt war mir nicht bewusst. Natürlich muss man, wenn vor Eintritt der EM mehr als 4 Jahre liegen, bei der zweiten Vergleichsbewertung (wenn man von den Werten der Grundbewertung ausgeht) nicht nur stur die letzten 4 Jahre rausrechnen, sondern natürlich auch die EP und Monate mit beitragsgeminderten Zeiten vor dem Vierjahreszeitraum. Es gibt verschiedene Rechenmöglichkeiten; sie sollten allerdings alle zum selben Ergebnis führen :-). In diesem Fall heißt das konkret: 4,5984 EP 68 Monate (Werte aus der Grundbewertung) 1,7863 EP 48 Monate ------------------------- 2,8121 EP 20 Monate oder mit dem Rest aus der 1. VB gerechnet und nur noch die Monate abzieht, die in dem 4-Jahreszeitraum NICHT bei der 1. VB abgezogen wurden: 3,8840 EP 52 Monate 1,0719 EP 32 Monate ------------------------- 2,8121 EP 20 Monate Das Ergebnis bleibt dasselbe. Es ergibt sich ein Wert von ca. 1,7 EP pro Jahr und somit in der Tat eine Bruttorentendifferenz von ca. 900 EUR.
Jonnyam 08.04.2018 | 10:22
Zitat von Michael anzeigenausblenden
Michael schrieb

Jonny, so wie es aussieht rechnest du falsch. Ich zitiere aus dem Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, einer der renommiertesten Kommentar zum Sozialversicherungsrecht. Hier schreibt Anne Körner, Richterin am Bundessozialgericht:

"Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei alle EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum um diese vier Jahre gekürzt (→ Rn. 9).

Ergeben sich aus der zusätzlichen Vergleichsbewertung höhere EP als aus der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. sind diese EP bei der Rentenberechnung einzustellen (→ Rn. 2). Es sind immer alle drei Berechnungen vorzunehmen, um den für die Rentenberechnung

maßgeblichen Durchschnittswert nach der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 S. 2) bestimmen zu können (vgl. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de)."

KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11

Ich wiederhole: ALLE EP der letzten vier Jahre werden rausgenommen!Der Zeitraum wird um VIER JAHRE, also 48 MONATE, gekürzt. Genauso habe ich gerechnet.

Hallo Michael, dann rechnen die Träger wohl auch seit Jahren falsch, oder wie sollte dieser Bescheid aussehen (Richter und Kommentatoren - judex non calculat - hin und her)? Auszug aus einem Bescheid: Der Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung ist ohne die Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.05.2014 zu ermitteln. Summen aus der ersten Vergleichsbewertung 34.4119 Punkte für 452 Monate abzüglich Entgeltpunkte und Monate für Beitragszeiten 1.3248 Punkte für 18 Monate verbleiben 33.0871 Punkte für 434 Monate Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung 33.0871 Punkte: 434 Monate = 0,0762 Punkte Der Durchschnittswert von 0,0762 aus der zweiten Vergleichsbewertung ist höher und als Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen. chi hat schon Recht, man kann so oder so rechnen. Die Träger rechnen jedenfalls - wie ich - nach der einfachen Methode. Aber man kann es natürlich auch kompliziert machen. Gruß Jonny
Grokoam 08.04.2018 | 13:07
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny, so wie es aussieht rechnest du falsch. Ich zitiere aus dem Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, einer der renommiertesten Kommentar zum Sozialversicherungsrecht. Hier schreibt Anne Körner, Richterin am Bundessozialgericht: "Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei alle EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum um diese vier Jahre gekürzt (→ Rn. 9). Ergeben sich aus der zusätzlichen Vergleichsbewertung höhere EP als aus der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. sind diese EP bei der Rentenberechnung einzustellen (→ Rn. 2). Es sind immer alle drei Berechnungen vorzunehmen, um den für die Rentenberechnung maßgeblichen Durchschnittswert nach der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 S. 2) bestimmen zu können (vgl. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de)." KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11 Ich wiederhole: ALLE EP der letzten vier Jahre werden rausgenommen!Der Zeitraum wird um VIER JAHRE, also 48 MONATE, gekürzt. Genauso habe ich gerechnet.
Hallo Michael, dann rechnen die Träger wohl auch seit Jahren falsch, oder wie sollte dieser Bescheid aussehen (Richter und Kommentatoren - judex non calculat - hin und her)? Auszug aus einem Bescheid: Der Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung ist ohne die Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.05.2014 zu ermitteln. Summen aus der ersten Vergleichsbewertung 34.4119 Punkte für 452 Monate abzüglich Entgeltpunkte und Monate für Beitragszeiten 1.3248 Punkte für 18 Monate verbleiben 33.0871 Punkte für 434 Monate Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung 33.0871 Punkte: 434 Monate = 0,0762 Punkte Der Durchschnittswert von 0,0762 aus der zweiten Vergleichsbewertung ist höher und als Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen. chi hat schon Recht, man kann so oder so rechnen. Die Träger rechnen jedenfalls - wie ich - nach der einfachen Methode. Aber man kann es natürlich auch kompliziert machen. Gruß Jonny
Erbsenzähler und Haarespalter im Dialog.
Mehrheitam 08.04.2018 | 13:35
Zitat von Groko anzeigenausblenden
Groko schrieb

Jonny, so wie es aussieht rechnest du falsch. Ich zitiere aus dem Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, einer der renommiertesten Kommentar zum Sozialversicherungsrecht. Hier schreibt Anne Körner, Richterin am Bundessozialgericht:

"Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei alle EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum um diese vier Jahre gekürzt (→ Rn. 9).

Ergeben sich aus der zusätzlichen Vergleichsbewertung höhere EP als aus der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. sind diese EP bei der Rentenberechnung einzustellen (→ Rn. 2). Es sind immer alle drei Berechnungen vorzunehmen, um den für die Rentenberechnung

maßgeblichen Durchschnittswert nach der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 S. 2) bestimmen zu können (vgl. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de)."

KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11

Ich wiederhole: ALLE EP der letzten vier Jahre werden rausgenommen!Der Zeitraum wird um VIER JAHRE, also 48 MONATE, gekürzt. Genauso habe ich gerechnet.[/quote]

Hallo Michael,

dann rechnen die Träger wohl auch seit Jahren falsch, oder wie sollte dieser Bescheid aussehen (Richter und Kommentatoren - judex non calculat - hin und her)?

Auszug aus einem Bescheid:

Der Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung ist ohne die

Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate für die Zeit vom

01.05.2010 bis zum 31.05.2014 zu ermitteln.

Summen aus der ersten Vergleichsbewertung 34.4119 Punkte für 452 Monate

abzüglich Entgeltpunkte und Monate für

Beitragszeiten 1.3248 Punkte für 18 Monate

verbleiben 33.0871 Punkte für 434 Monate

Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung

33.0871 Punkte: 434 Monate = 0,0762 Punkte

Der Durchschnittswert von 0,0762 aus der zweiten Vergleichsbewertung ist

höher und als Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen.

chi hat schon Recht, man kann so oder so rechnen. Die Träger rechnen jedenfalls - wie ich - nach der einfachen Methode. Aber man kann es natürlich auch kompliziert machen.

Gruß

Jonny

[/quote]

Erbsenzähler und Haarespalter im Dialog.

Hallo Michael, dann rechnen die Träger wohl auch seit Jahren falsch, oder wie sollte dieser Bescheid aussehen (Richter und Kommentatoren - judex non calculat - hin und her)? Auszug aus einem Bescheid: Der Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung ist ohne die Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.05.2014 zu ermitteln. Summen aus der ersten Vergleichsbewertung 34.4119 Punkte für 452 Monate abzüglich Entgeltpunkte und Monate für Beitragszeiten 1.3248 Punkte für 18 Monate verbleiben 33.0871 Punkte für 434 Monate Durchschnittswert für die zweite Vergleichsbewertung 33.0871 Punkte: 434 Monate = 0,0762 Punkte Der Durchschnittswert von 0,0762 aus der zweiten Vergleichsbewertung ist höher und als Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen. chi hat schon Recht, man kann so oder so rechnen. Die Träger rechnen jedenfalls - wie ich - nach der einfachen Methode. Aber man kann es natürlich auch kompliziert machen. Gruß Jonny
Erbsenzähler und Haarespalter im Dialog.
Groko, ist da, braucht und will aber niemand.
Jonnyam 08.04.2018 | 15:57
Hallo Michael, wie viele Monate setzt du denn jetzt bei der 2. Vergleichsbewertung für die 1,0719 EP ab? Am 6.4. um 19:35 waren es 21 Monate und am 7.4. um 23:47 waren es 32 Monate. Die 1,0719 EP sollten vollwertige Pflichtbeiträge sein, warum einmal 21 und das zweite Mal 32? Und noch etwas: Ich weiß zwar, dass dies kein Forum ist, um sozialpolitische Diskussionen zu führen. Dennoch einige Bemerkungen zur 2. Vergleichsbewertung und der Begründung durch den Gesetzgeber: „Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern.“ Und wie wird sichergestellt, dass diese 2. Vergleichsbewertung auch für diejenigen gilt, 1. die es vorgezogen haben, statt der EM-Rente direkt eine einfacher zu erhaltende Altersrente zu beantragen? 2. denen es nicht gelungen ist, noch vor dem Tod einen Antrag auf EM-Rente zu stellen? Und warum werden neben den „vollwertigen“ Beitragszeiten z.B. wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auch Beitragszeiten aus bewusst gewählter Teilzeitarbeit, ja sogar aus Vollzeitarbeit abgesetzt? Und wenn vollwertige Beiträge so gering sind, dass sie abgesetzt werden müssen, sollte man das Problem doch besser an der Wurzel anpacken und wirklich vollwertige Beiträge daraus machen! Da hat der liebe Gesetzgeber wahrscheinlich mal wieder etwas zu Papier gebracht und pauschale Ergebnisse gar nicht gesehen oder in Kauf genommen und wundert sich anschließend, wenn so etwas bemängelt wird. Das Problem besteht doch in der Berücksichtigung von „vollwertigen“ Beiträgen, die gar nicht so vollwertig sind, wenn man z. B. einmal an den Bezug von ALG II denkt. Und dieses Problem hat er selbst geschaffen, in dem er für Zeiten ab 1997 Sozialleistungsbezug als vollwertig eingestuft hat. Ohne den Satz 3 in § 58 Abs. 1 SGB VI wären das beitragsgeminderte Zeiten und würden auch schon bei der ersten Vergleichsbewertung unberücksichtigt bleiben. Dann hätte er sich auch den Schnitt am 31.12.1997 in § 252 Abs. 2 SGB VI sparen können. Und wenn man denn als Gesetzgeber immer noch Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld bzw. –hilfe benachteiligen will, kann man ja die Begrenzung – wie jetzt in § 263 Abs. 2a SGB VI – auch in § 74 SGB VI mit welchen Werten auch immer regeln. Da hätten sich die Damen und Herren Kommentatoren lieber etwas vorzeitiger aus dem Gebüsch wagen und vernünftige Vorschläge machen sollen. Meint jedenfalls - ohne auf unsinnige Kommentare zu warten - Jonny
Karlaam 08.04.2018 | 16:56
Zitat von Michael anzeigenausblenden
Hallo zusammen, nehmen wir mal an, in bei dieser Prüfung kommt heraus, dass es für den Versicherten günstiger ist, die letzten vier Jahre nicht zu berücksichtigen. Der versicherte hat jetzt aber in diesen 4 Jahren freiwillig Beiträge nach §207 SGB VI für einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum nachgezahlt (z.B. in 2016, 2017 und 2018 für den Zeitraum 06/2006-10/2007). Gelten dann diese Zahlungen auch nicht, da sie im vierjahreszeitraum geleistet wurden? ...oder gelten sie schon, da sie dem Zeitraum 2006-2007 zugerechnet werden? Danke im voraus für hilfreiche Antworten.
Jonnyam 08.04.2018 | 17:28
Nach § 73 bleiben in der 2. Vergleichsbewertung die "Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre" außer Betracht. "für" also nicht "in"! Beiträge nach § 207 sind aber in Ihrem Beispiel in 2016, 2017 und 2018 für den Zeitraum 06/2006-10/2007 gezahlt. Sie werden also in der zweiten Vergleichsbewertung nicht abgesetzt.
Michaelam 08.04.2018 | 18:44
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Hallo Michael,

wie viele Monate setzt du denn jetzt bei der 2. Vergleichsbewertung für die 1,0719 EP ab? Am 6.4. um 19:35 waren es 21 Monate und am 7.4. um 23:47 waren es 32 Monate. Die 1,0719 EP sollten vollwertige Pflichtbeiträge sein, warum einmal 21 und das zweite Mal 32?

Und noch etwas:

Ich weiß zwar, dass dies kein Forum ist, um sozialpolitische Diskussionen zu führen. Dennoch einige Bemerkungen zur 2. Vergleichsbewertung und der Begründung durch den Gesetzgeber:

„Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern.“

Und wie wird sichergestellt, dass diese 2. Vergleichsbewertung auch für diejenigen gilt,

1. die es vorgezogen haben, statt der EM-Rente direkt eine einfacher zu erhaltende Altersrente zu beantragen?

2. denen es nicht gelungen ist, noch vor dem Tod einen Antrag auf EM-Rente zu stellen?

Und warum werden neben den „vollwertigen“ Beitragszeiten z.B. wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auch Beitragszeiten aus bewusst gewählter Teilzeitarbeit, ja sogar aus Vollzeitarbeit abgesetzt? Und wenn vollwertige Beiträge so gering sind, dass sie abgesetzt werden müssen, sollte man das Problem doch besser an der Wurzel anpacken und wirklich vollwertige Beiträge daraus machen!

Da hat der liebe Gesetzgeber wahrscheinlich mal wieder etwas zu Papier gebracht und pauschale Ergebnisse gar nicht gesehen oder in Kauf genommen und wundert sich anschließend, wenn so etwas bemängelt wird.

Das Problem besteht doch in der Berücksichtigung von „vollwertigen“ Beiträgen, die gar nicht so vollwertig sind, wenn man z. B. einmal an den Bezug von ALG II denkt. Und dieses Problem hat er selbst geschaffen, in dem er für Zeiten ab 1997 Sozialleistungsbezug als vollwertig eingestuft hat. Ohne den Satz 3 in § 58 Abs. 1 SGB VI wären das beitragsgeminderte Zeiten und würden auch schon bei der ersten Vergleichsbewertung unberücksichtigt bleiben. Dann hätte er sich auch den Schnitt am 31.12.1997 in § 252 Abs. 2 SGB VI sparen können.

Und wenn man denn als Gesetzgeber immer noch Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld bzw. –hilfe benachteiligen will, kann man ja die Begrenzung – wie jetzt in § 263 Abs. 2a SGB VI – auch in § 74 SGB VI mit welchen Werten auch immer regeln.

Da hätten sich die Damen und Herren Kommentatoren lieber etwas vorzeitiger aus dem Gebüsch wagen und vernünftige Vorschläge machen sollen.

Meint jedenfalls - ohne auf unsinnige Kommentare zu warten -

Jonny

Hallo Jonny, gerne erkläre ich dir die Differenz. In dem Vierjahreszeitraum gibt es insgesamt 1,0719 EP. Diese verteilen sich auf 21 Monate. Nachdem ich die Kommentare gelesen habe und chi das auch so bestätigt hat, fallen jedoch alle Monate, also auch beitragsfreie Zeiten [!], bei der 2. VB raus. In diesem Vierjahreszeitraum gibt es 11 beitragsfreie Monate. Daher habe ich bei der 2. VB 32 Monate (21 + 11) abgesetzt. Ich verstehe immer noch nicht, warum du immer von Pflichtbeiträgen redest. Das Gesetz ist doch eindeutig: Alle EP und alle Monate (auch beitragsfreie Monate) fallen bei der 2. VB raus. chi hat es sehr schön formuliert: Als ob diese 4 Jahre nicht existieren würden ... Genau so muss man die 2. VB ausrechnen, finde ich.
Jonnyam 08.04.2018 | 19:01
Waren denn die 11 Monate noch nicht bei der ersten Vergleichsbewertung abgesetzt? Ok nicht nur Pflichtbeiträge sondern auch freiwillige. Und dann schau mal in die Arbeitsanweisung der Träger zu § 73 http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Immer noch anderer Meinung?
zeldaam 08.04.2018 | 19:12
Hallo Michael, schon seltsam, dass alle Rentenversicherungsträger, aber auch "Altgediente" wie Jonny und professionelle Berechnungsprogramme wie RV-Win den § 73 SGB VI falsch auslegen bzw. falsch rechnen, nur Sie aber als gewissermassen "Frischling" dies richtig machen und endlich alle darauf hinweisen... Schauen Sie mal bitte in die Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 73 SGB VI: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Insbesondere der Satz "Bei der zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind." sollte erhellend sein. Oder versuchen wir es mal mit Logik (auch wenn dies bei der Rentenberechnung nicht immer förderlich ist): Sie wollen die Entgeltpunkte der letzten vier Jahre im Zähler tilgen, im Nenner jedoch alle Zeiten (Monate) der letzten vier Jahre, egal ob diesen Entgeltpunkte zugeordnet wurden oder nichtt (also auch die Monate mit beitragsfreien Zeiten) ??? Würde ja im Extremfall bedeuten : Man kürzt den Nenner um minimale 0,0001 EP für einen Monat, den Nenner aber um 48 Monate ??? MfG zelda
Jonnyam 08.04.2018 | 19:31
Auch die sollten aber schon bei der ersten Vergleichsbewertung abgesetzt worden sein.
Michaelam 08.04.2018 | 19:19
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Nein, natürlich nicht. Beitragsfreie Zeiten werden bei der 1. Vergleichsbewertung nicht abgesetzt. Es handelt sich hier um Fach- und Hochschulzeiten.
Jonnyam 08.04.2018 | 19:33
Nein, schon bei der Grundbewertung natürlich. Ich werde noch meschugge.
Michaelam 08.04.2018 | 19:43
Auch die sollten aber schon bei der ersten Vergleichsbewertung abgesetzt worden sein.
Nein, schon bei der Grundbewertung natürlich. Ich werde noch meschugge.
Ja, bei der Grundbewertung wurden diese 11 Monate bereits abgesetzt. Ach so, und deshalb meint ihr, man darf diese Monate bei der 2. VB nicht mehr abziehen?
Closeam 08.04.2018 | 19:39
Noch hat sich die Experten dazu geäußert. Am Montag wird dieser Tread geschlossen. Vorschlag: Bitte Treffpunkt am Kneipentisch vereinbaren. Dann könnt Ihr kleine Jungs fachsimpeln.
chiam 08.04.2018 | 19:46
Beitragsfreie Zeiten (also zum Beispiel Anrechnungszeit wegen Studium) sind nie belegungsfähig, weder in der Grund- noch in der ersten oder zweiten Vergleichsbewertung. Sie gehen also nie in den Nenner ein. Insofern ist in dem Beispiel „Eintritt der Erwerbsminderung direkt nach vier Jahren Studium“ tatsächlich kein Unterschied zwischen erster und zweiter Vergleichsbewertung.
Michaelam 08.04.2018 | 19:38
Zitat von zelda anzeigenausblenden
Hallo zelda, was dir DRV in ihre Arbeitsanweisungen schreibt, ist mir ziemlich egal. Glauben Sie, dass das irgendeinen Richter interessiert? Es handelt sich hier um Innenrecht, das lediglich für die Mitarbeiter der DRV Relevanz hat. Außerdem: 30 % der Klagen gegen die DRV sind erfolgreich; so viel zur Qualität dieser Arbeitsanweisungen. Ich weiß wirklich nicht, was an § 73 SGB VI so schwer zu verstehen ist: "bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." Sie stellen sich mit Ihrer Rechtsauslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes und gegen das gesamt Schrifttum, unter anderem gegen eine Richterin am BSG; das ist ja interessant. Wer hier wohl recht hat? Nochmal, ich habe es oben schon gepostet: "Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zurBerechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei ALLE [meine Hervorhebung] EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum UM DIESE VIER JAHRE [meine Hervorhebung] gekürzt (→ Rn. 9)." KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11 Zelda, nicht ich als Laie weise darauf hin! Drei Kommentare, unter anderem der renommierteste Kommentar (Kasseler), weisen darauf hin. Was ist, wenn jemand 4 Jahre vor Eintritt der EM studiert hat, also 48 Monate beitragsfreie Zeiten hat. Nach Ihrer Rechtsauffassung kann man sich dann die 2. VB sparen. Sagen Sie mal: Geht's noch? Dass die DRV hier wieder sparen will und wieder einmal versucht, den Willen des Gesetzgebers zu missachten ...
Closeam 08.04.2018 | 20:02
Noch hat sich die Experten dazu geäußert. Am Montag wird dieser Tread geschlossen. Vorschlag: Bitte Treffpunkt am Kneipentisch vereinbaren. Dann könnt Ihr kleine Jungs fachsimpeln.
Jetzt gerade wo es interessant wird?
Gut. Bis Morgen früh 08:00 habt ihr noch. Viel Spaß.
Jonnyam 08.04.2018 | 19:49
Close hat Recht. Man sollte aufhören. Nur eines noch als Antwort hierauf: "Was ist, wenn jemand 4 Jahre vor Eintritt der EM studiert hat, also 48 Monate beitragsfreie Zeiten hat. Nach Ihrer Rechtsauffassung kann man sich dann die 2. VB sparen. Sagen Sie mal: Geht's noch?" Ja, die kann man sich sparen, die beitragsfreien Zeiten wurden nämlich schon bei der Grundbewertung abgesetzt (vgl. § 72 Abs. 3 SGB VI). Schönen Abend noch wünscht allen Jonny
Michaelam 08.04.2018 | 20:03
Okay, ich gebe mich geschlagen. Danke chi, für den Hinweis. Dann bleibt es in der Tat bei 1 EP pro Jahr, also einer Bruttorentendifferenz von ca. 200 EUR. Thread kann geschlossen werden. Danke an alle für die Aufklärung und für die Auflösung. Es wahr sehr spannend und interessant!
chiam 08.04.2018 | 20:21
Mein Lerneffekt: Es gibt tatsächlich unterschiedliche Rechtsauffassungen (GRA vs. der zitierte „externe“ Kommentar) dazu, was in der zweiten Vergleichsbewertung mit Lücken in den letzten vier Jahren passiert; also Kalendermonaten, die weder mit Beitragszeiten noch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind.
Michael Endeam 08.04.2018 | 20:19
Die unendliche Geschichte ist tatsächlich zu einem Ende gekommen. Es wird keine neue Kommentarstelle zur 2. Vergleichsbewertung geben, weder aus Kassel, noch aus Berlin/Gera/Stralsund. Und, mit 10 Jahre alten Programmen rechnen, rechnet sich nicht.
zeldaam 08.04.2018 | 21:34
Zitat von Michael anzeigenausblenden
Michael schrieb

Hallo zelda,

was dir DRV in ihre Arbeitsanweisungen schreibt, ist mir ziemlich egal. Glauben Sie, dass das irgendeinen Richter interessiert? Es handelt sich hier um Innenrecht, das lediglich für die Mitarbeiter der DRV Relevanz hat. Außerdem: 30 % der Klagen gegen die DRV sind erfolgreich; so viel zur Qualität dieser Arbeitsanweisungen.

Ich weiß wirklich nicht, was an § 73 SGB VI so schwer zu verstehen ist:

"bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt."

Sie stellen sich mit Ihrer Rechtsauslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes und gegen das gesamt Schrifttum, unter anderem gegen eine Richterin am BSG; das ist ja interessant. Wer hier wohl recht hat?

Nochmal, ich habe es oben schon gepostet:

"Nach der Grundbewertung und einer ersten Vergleichsbewertung nach S. 1 1. Hs. erfolgt zurBerechnung von Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.7.2014 eine weitere Vergleichsbewertung nach S. 1 2. Hs.: Dafür erfolgt eine Vergleichsbewertung nach dem Rechenvorgang wie in → Rn. 4 ff. beschrieben, wobei ALLE [meine Hervorhebung] EP aus den letzten vier Jahren vor Eintritt der EM herausgenommen werden. Zur Berechnung des Vierjahreszeitraums s. die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Dt. RV zu § 73 R3.1, im Internet unter http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de. Zugleich wird der belegungsfähige Zeitraum UM DIESE VIER JAHRE [meine Hervorhebung] gekürzt (→ Rn. 9)."

KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11

Zelda, nicht ich als Laie weise darauf hin! Drei Kommentare, unter anderem der renommierteste Kommentar (Kasseler), weisen darauf hin.

Was ist, wenn jemand 4 Jahre vor Eintritt der EM studiert hat, also 48 Monate beitragsfreie Zeiten hat. Nach Ihrer Rechtsauffassung kann man sich dann die 2. VB sparen. Sagen Sie mal: Geht's noch?

Dass die DRV hier wieder sparen will und wieder einmal versucht, den Willen des Gesetzgebers zu missachten ...

Nun mal ganz langsam... Doch, selbst die von Ihnen zitierte Richterin des BSG weist im Kassler Kommentar darauf hin (vgl. Sie bitte mal den von Ihnen zitierten Teil des Kommentars)... Die von Ihnen erwähnten 30 % erfolgreicher Klagen (können Sie diesen Wert belegen ?) beziehen sich garantiert nicht auf falsche Rentenberechnungen bzw. Rechtsauslegungen der Rentenberechnung sondern doch zum Großteil eher auf strittige EM- Rentenansprüche Dies ist nur schwer zu verstehen, wenn man den vorangegangenen Halbsatz des von Ihnen zitierten § 73 nicht liest "durch die Anzahl der BELEGUNGSFÄHIGEN Monate geteilt," bzw. den § 72. gekürzt (→ Rn. 9)." KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 11 ... Zelda, nicht ich als Laie weise darauf hin! Drei Kommentare, unter anderem der renommierteste Kommentar (Kasseler), weisen darauf hin.
Nö, ich stelle mich weder gegen den Wortlaut des Gesetztes, noch gegen irgendwelche Kommentare, ich sehe sogar eine Übereinstimmung von Gesetz zu GRA zu den Kommentaren. Könnten Sie bitte auch die Randnummer 9 des Kommentares posten, vielleicht wird es dann etwas erhellender... Und Sie meinen, die DRV programmiert mutwillig ihre Programme zur Rentenberechnung so komplett gegen KLARE rechtliche Vorgaben ??? Oder ist es doch nur eine - für Sie strittige - Rechtsauslegung ? MfG zelda
Michaelam 08.04.2018 | 21:54
Zitat von zelda anzeigenausblenden
Ich habe diesen Wert in einem Fachbuch gelesen. Das ist die "Erfolgsquote in Rentenverfahren". Die Erfolgsquote bei Widerspruchsverfahren liegt bei maximal 20 %. Quelle dieser Werte sind laut Buch ältere Statistiken der RV-Träger. Quelle: Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage 2017, Nomos-Verlag, Seite 42 f. Sorry, zelda. Wie gesagt bin ich Laie und habe mich erst in den letzten Tagen in die Rentenberechnung eingearbeitet. Die ganze Systematik der Rentenberechnung habe ich in so kurzer Zeit nicht erfassen können ... Aber es freut mich, dass ich jetzt dank eurer Hilfe weiß, warum ich zu einer Rentendifferenz von 900 EUR gekommen bin; weil ich bei der 2. VB beitragsfreie Monate abgesetzt habe ...
chiam 08.04.2018 | 20:56
Na ja, die Logik der zweiten Vergleichsbewertung ist doch, Leute besserzustellen, bei denen sich die Erwerbsminderung nicht auf einen Schlag, sondern schleichend eingestellt hat; so daß sie schon im Vorfeld weniger leisten konnten und vielleicht keine Gehaltserhöhung oder einen geringeren Bonus bekommen haben, als das bei voller Gesundheit der Fall gewesen wäre, oder ihre Stunden reduzieren oder vielleicht einen weniger anstrengenden, aber auch weniger gut bezahlten Job annehmen mußten. Insofern wäre es mit der Logik schon vereinbar, auch Zeiten ganz ohne Stelle als möglicherweise gesundheitlich bedingte Benachteiligung einzustufen. Zielgenau ist die Regelung mit der zweiten Vergleichsbewertung ohnehin nicht.
Michaelam 08.04.2018 | 21:59
Zitat von zelda anzeigenausblenden
"Satz 2 bestimmt den Nenner der Berechnungsformel für die Vergleichsbewertung (→ Rn. 4), dh die Anzahl der Kalendermonate, die bei der Vergleichsbewertung zu berücksichtigen ist. Das Herausrechnen von Kalendermonaten aus dem belegungsfähigen Zeitraum ist die Konsequenz zu den ausgenommenen Entgeltpunkten nach S. 1. Auszugehen ist zunächst von der Anzahl der belegungsfähigen Monate aus der Grundbewertung (→ § 72 Rn. 8 ff.). Hiervon sind die Kalendermonate abzuziehen, die mit in S. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Zeiten belegt sind. Ein abzusetzender Kalendermonat wird nur einmal abgezogen, auch wenn er mit verschiedenen nach S. 1 Nr. 1–3 abzuziehenden Zeiten belegt ist. Die Kalendermonate werden im Ganzen herausgerechnet. Eine anteilige Berücksichtigung erfolgt nicht." KassKomm/Körner, 97. EL Dezember 2017, SGB VI § 73 Rn. 9
Michaelam 09.04.2018 | 10:25
Okay, vielen Dank!
LSam 12.04.2018 | 17:45
Hallo Michael, . arbeite mit eigenem, ohne fremde Hilfe entwickelten Rentenprogramm sehr erfolgreich. Es enthält auch die 2. Vergleichsberechnung ohne die letzten 48 Monate vor Ereignisfall. . Biete Dir an, es mit meinem Programm (kostenfrei) zu rechnen. Kann Dir dann auch erklären, was in Deiner Berechnung falsch gelaufen ist. Ruf mich an, wenn Interesse besteht. Meine Tel.Nr. 0451-5028508
LSam 12.04.2018 | 20:57
Werter User "Lächler" . Arbeite mit meinem eigenen Rentenberechnungsprogramm für Dritte. Mehr als 1000 Personen haben vom "Laienexperten" profitiert, weil sie alle mehr Geld erhalten haben, im schlimmsten Fall eine Person im Monat mit 732DM und einer Nachzahlung für vier Jahre mit mehr als 32.ooo DM. . Habe bisher auch 4 Programmfehler im Rentenberechnungsprogramm der DRV festgestellt, vormals BfA. So gesehen haben auch "Laienexperten" ihren Stellenwert bei der Aufdeckung von benachteiligenden Sachverhalten und Bewertungen. Die Aussage von Michael, 30% aller Klagen an die DRV seien erfolgreich, ist irreal mit Bezug auf die Berechnung von Renten.
LSam 12.04.2018 | 23:04
Werter User Lächler, in der Tat, Sie sind zu belächeln. Habe zu meinen DM Angaben kein Jahr genannt, in dem die Zahlung erfolgte. Für Sie zur Kenntnis, es war im Jahr 1998, und da galt die Bezeichnung "DM". Bezüglich Programmfehler, kommen Sie bei mir vorbei, ich kann Sie Ihnen demonstrieren. Sie können sich auch bei der Grundsatzabteilung der DRV informieren, denen habe ich Sie mitgeteilt. Es macht mir aber auch keine Mühe Ihnen an einem Beispiel einen Programmfehler zu demonstrieren. Bereite ich für Sie auf und teile ihn im nächsten Beitrag mit
LSam 12.04.2018 | 23:52
Angaben aus einem Rentenbescheid, "Versicherungsverlauf" . Vorab 01.11.04-31.12.04 10.363,44 EUR 2 Mo. Pflichtbeiträge . . . Betrag aus 8.700,00 EUR*1,1912 . . . . . . . höchstens 10.300,00 EUR . .Beitragsbemessungsgrundlage Vorab 01.01.05-31.01.05 . 5.169,99 EUR 1 Mon. Pflichtbeitragszeit . . . Betrag aus 4.350,00 EUR*1,1912 . Würde mich freuen wenn Sie herausfinden würden, warum hier ein Programmfehler vorliegt.
SV Luftam 13.04.2018 | 07:26
Zitat von LS anzeigenausblenden
Vermutlich geht es um die Frage, ob und wie das Entgelt an der BBG begrenzt werden darf, also um die Frage, welches Entgelt jenseits der 10300 Euro noch verbeitragt wird, oder? Hier würden dann rd. 63 Euro in der Berechnung nicht berücksichtigt. Obwohl diese via März Klausel in 2005 noch berücksichtigt werden können. Der Hochwertungsfaktor ist auch nicht ganz nachvollziehbar: für 2004 müßten es 1,1932 und für 2005 dann 1,1827 sein. Dass es sich beim vorher schreibenden Lächler eher um einen Blender handelt, ist auch erkennbar, nur viel heiße (SV) Luft.
Lächleram 13.04.2018 | 07:53
Zitat von SV Luft anzeigenausblenden
Angaben aus einem Rentenbescheid, "Versicherungsverlauf" . Vorab 01.11.04-31.12.04 10.363,44 EUR 2 Mo. Pflichtbeiträge . . . Betrag aus 8.700,00 EUR*1,1912 . . . . . . . höchstens 10.300,00 EUR . .Beitragsbemessungsgrundlage Vorab 01.01.05-31.01.05 . 5.169,99 EUR 1 Mon. Pflichtbeitragszeit . . . Betrag aus 4.350,00 EUR*1,1912 . Würde mich freuen wenn Sie herausfinden würden, warum hier ein Programmfehler vorliegt.
Vermutlich geht es um die Frage, ob und wie das Entgelt an der BBG begrenzt werden darf, also um die Frage, welches Entgelt jenseits der 10300 Euro noch verbeitragt wird, oder? Hier würden dann rd. 63 Euro in der Berechnung nicht berücksichtigt. Obwohl diese via März Klausel in 2005 noch berücksichtigt werden können. Der Hochwertungsfaktor ist auch nicht ganz nachvollziehbar: für 2004 müßten es 1,1932 und für 2005 dann 1,1827 sein. Dass es sich beim vorher schreibenden Lächler eher um einen Blender handelt, ist auch erkennbar, nur viel heiße (SV) Luft.
Jeder Minderbemittelte kann hier irgendeine Zahlenkombination schreiben. Erstaunlich, dass Leute wie Sie, Personen vertrauen, die behaupten zu DM-Zeiten Fehler in der Rentenberechnung aufgedeckt zu haben. Aber ein offenes Forum hat eben auch ein Ohr für Angeber und Leichtgläubige. In diesem Sinne könneten die Nicknamen LS für latent senil und SV für sehr verwirrt stehen:).
Lächleram 13.04.2018 | 08:19
Angaben aus einem Rentenbescheid, "Versicherungsverlauf" . Vorab 01.11.04-31.12.04 10.363,44 EUR 2 Mo. Pflichtbeiträge . . . Betrag aus 8.700,00 EUR*1,1912 . . . . . . . höchstens 10.300,00 EUR . .Beitragsbemessungsgrundlage Vorab 01.01.05-31.01.05 . 5.169,99 EUR 1 Mon. Pflichtbeitragszeit . . . Betrag aus 4.350,00 EUR*1,1912 . Würde mich freuen wenn Sie herausfinden würden, warum hier ein Programmfehler vorliegt.
Vermutlich geht es um die Frage, ob und wie das Entgelt an der BBG begrenzt werden darf, also um die Frage, welches Entgelt jenseits der 10300 Euro noch verbeitragt wird, oder? Hier würden dann rd. 63 Euro in der Berechnung nicht berücksichtigt. Obwohl diese via März Klausel in 2005 noch berücksichtigt werden können. Der Hochwertungsfaktor ist auch nicht ganz nachvollziehbar: für 2004 müßten es 1,1932 und für 2005 dann 1,1827 sein. Dass es sich beim vorher schreibenden Lächler eher um einen Blender handelt, ist auch erkennbar, nur viel heiße (SV) Luft.
Jeder Minderbemittelte kann hier irgendeine Zahlenkombination schreiben. Erstaunlich, dass Leute wie Sie, Personen vertrauen, die behaupten zu DM-Zeiten Fehler in der Rentenberechnung aufgedeckt zu haben. Aber ein offenes Forum hat eben auch ein Ohr für Angeber und Leichtgläubige. In diesem Sinne könneten die Nicknamen LS für latent senil und SV für sehr verwirrt stehen:).
Nur Beleidigungen und Unterstellungen, inhaltlich rein nichts. Null Komma Null. "...könneten..." gibt es übrigens im deutschen Wortschatz nicht.
Es kann ja nicht jeder so „hochwertige“ Kommentare wie Sie zum Besten geben.:)
Ost-Experteam 13.04.2018 | 08:27
Zitat von LS anzeigenausblenden
Vielleicht sollte es für die Zeit vom 1.1.-31.1.05 doch eher heißen: Vorab 01.01.05-31.01.05 . 5169,98 EUR 1 Mon. Pflichtbeitragszeit ......Betrag aus 4350,00 EUR * 1,1885 Möglich aber auch, dass der Vorab-Betrag nicht nur mit 4350 EUR betragen hat, sondern die BBG-OST von 4.400,00 EUR erreichte oder überschritt und * 1,1885 auf 5.229,40 EUR umzurechnen gewesen und auf die BBG-WEST von 5.200,00 EUR zu begrenzen wäre, oder?
LSam 13.04.2018 | 09:51
Ergänzung zum vorangegangenen Beitrag der Programmfehlerdarstellung. . Der Umrechnungsfaktor '1,1885' ist der für das Kalenderjahr 2005 als 'vorläufig' geltende Wert. '1,1827' sind der später als amtlich ausgewiesene Umrechnungsfaktor.
LSam 13.04.2018 | 09:36
Zum Sachverhalt Programmfehler. Fehlerhaft ist: 1. die Darstellung des Produktes der Multiplikation: . .Betrag aus 4.350,00 EUR*1,1912 = 5.169,98 EUR. . .richtig ist: . .Betrag aus 4.350,00 EUR*1,1912 = 5.181,72 EUR. . 2. Wie zutreffend schon festgestellt, ist der Umrechnungsfaktor für . .2005 fehlerhaft dargestellt, er ist nicht 1,1912 sondern 1,1885. . User Lächler, habe anderes zu tun als nur Auflistungen zu konstruieren um einen Programmfehler zu dokumentieren. Hatte ja angeboten bei der DRV Grundsatzabteilung anzurufen oder bei mir den Bescheid einzusehen. Wenn dies von Ihnen nicht gemacht wird, dienen Ihre Aussagen nur der Verunglimpfung.
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