Sie dürfen nur im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens zu Ihrer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen - das sind bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich. Die Art der Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.
Arbeiten Sie mehr gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch.
Ob der Hinzuverdienst /Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtliche Tätigkeit als Hinzuverdienst auf Ihre Rente angerechnet wird, hängt von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer als ehrenamtlich bezeichneten
Tätigkeit ab. D.h. ob diese Betätigung die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in sozialversicherungsrechtlichem Sinne aufweist. Sie müssen jedoch jede Art von Tätigkeit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger
mitteilen.
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6.300,- EUR jährlich.
Was Sie darüber hinaus verdienen, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Sie könne jederzeit mit Ihrer Beschäftigung beginnen. Setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung. Sie müssen gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine Prognose über Ihren zu erwartenden jährlichen Hinzuverdienst abgeben.