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Artikel 17.01.2014 "Privat Versicherte: Rückkehr in gesetzliche Kasse erleichtert" - Rolf Winkel

von JanOrz05.05.2014 | 11:32
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2 Antworten

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Ich frage mich ob diese erleicherte Rückkehr im Sinne einer automatischen freiwilligen gesetzlichen Versicherung auch möglich ist, wenn man durch einen Monat Teilzeitarbeit (in Elternzeit) unterhalb der JAEG wieder pflichtversichert wird und bisher versicherungsfrei und PKV versichert war. Der Link des entsprechenden Artikels findet sich hier Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Freue mich auf Antworten und Mfg JanOrz

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo JanOrz,

sobald zwischenzeitlich Versicherungspflicht in der GKV eingetreten ist und diese anschließend nicht mehr besteht, setzt immer eine obligatorische freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ein (die allerdings zugunsten einer privaten Versicherung gekündigt werden kann). Die entscheidende Frage ist, ob zunächst Versicherungspflicht eintritt. Ich denke, das müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären können. Bei einer einmonatigen Arbeitszeitverkürzung ist dies wohl nicht der Fall. Hierzu stellt das in diesem Punkt noch immer aktuelle Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 8. März 2007 unter der Überschrift „ Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ fest: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.“ Eine einmonatige Arbeitszeitverkürzung ist als „vorübergehend“ anzusehen.

Soweit das ausgezahlte sozialversicherungspflichtige Entgelt jedoch per Entgeltumwandlung oder über ein Langzeit-Arbeitszeitkonto für einen längeren Zeitraum gesenkt wird, und hierdurch unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, tritt Versicherungspflicht ein (jedenfalls für Unter- 55-Jährige.

1 Antworten

W*lfgangam 05.05.2014 | 19:08
Hallo JanOrz, zunächst mal Danke für den Hinweis/Link, da mir diese Neuregelung mit der etwas erleichterten Rückkehrmöglichkeit bisher entgangen ist! Einen Unterschied zwischen Pflichtversicherung in der KV durch ALG (wie in der Quelle beschrieben) und 'normaler' Pflichtversicherung aus Beschäftigung mit den dann eintretenden Folgewirkungen dürfte es nicht geben. Sie können Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse ja mal 'testen, den 'Plan' schildern und um Auskunft unter Verweis auf die Rechtslage bitten ;-) Alternativ bietet sich das Forum der AOK an, diese Frage dort zu stellen: http://www.aok-business.de/tools-service/expertenforum/ Gruß w. PS: langfristige Vor-/Nachteile sollten Sie vorher abwägen. Bei 'guten' Renten + ggf. höheren Betriebsrenten rechnen sich auch private Krankenbeiträge im Alter. Zuschuss von der DRV statt Abzug bei der Rente, und kein Abzug (17,55 %) von anderen Altersversorgungen.
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