Hallo JanOrz,
sobald zwischenzeitlich Versicherungspflicht in der GKV eingetreten ist und diese anschließend nicht mehr besteht, setzt immer eine obligatorische freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ein (die allerdings zugunsten einer privaten Versicherung gekündigt werden kann). Die entscheidende Frage ist, ob zunächst Versicherungspflicht eintritt. Ich denke, das müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären können. Bei einer einmonatigen Arbeitszeitverkürzung ist dies wohl nicht der Fall. Hierzu stellt das in diesem Punkt noch immer aktuelle Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 8. März 2007 unter der Überschrift „ Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ fest: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.“ Eine einmonatige Arbeitszeitverkürzung ist als „vorübergehend“ anzusehen.
Soweit das ausgezahlte sozialversicherungspflichtige Entgelt jedoch per Entgeltumwandlung oder über ein Langzeit-Arbeitszeitkonto für einen längeren Zeitraum gesenkt wird, und hierdurch unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, tritt Versicherungspflicht ein (jedenfalls für Unter- 55-Jährige.