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Experten-Antwort

ATZ

von Kai09.01.2011 | 13:02
1927 Ansichten
4 Antworten
Kann mir jemand diesen Satz in meinem ATZ- Vertrag verständlich machen. Schwerbeh. dürfen bei ATZ schlechter gestellt werden als nicht Behinderte. Was ist damit gemeint? und warum ist das so? Sollen nicht die Schwerbeh. besser gestellt werden? Danke Ihnen

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 10.01.2011 | 08:31

Da das falsch erscheint, erfragen Sie dies bei Ihrem Betriebsrat, Gerwerschaftsvertreter, Schwerbehindertenbeauftragter oder beim Arbeitgeber, der Ihnen diesen Vertrag vorlegte!

Experten-Antwortam 10.01.2011 | 10:06

Vielleicht ist dies gemeint:

Verkürzte Altersteilzeit durch Schwerbehinderung

Nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes fördert die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente ist auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI, die ab dem 60. Lebensjahr (auch mit Kürzungen) bezogen werden kann. Unter anderem knüpft der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der Chemischen Industrie an diese Regelung an. Er gewährt Ansprüche auf Altersteilzeitarbeit nur, bis der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Dies führt dazu, dass der schwerbehinderte Mensch - anders als nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer - keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine spätere, zum Beispiel bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeit, erwerben kann. Das ist nach § 81 Absatz 2 des SGB IX, europarechtlichen Vorschriften und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt.

Diese Entscheidung erging vom Bundesarbeitsgericht am 18. November 2003 - Aktenzeichen: 9 AZR 122/03 -.

Arbeitnehmern, die eine Altersteilzeit unterschrieben haben und bei denen nun das Ende der Altersteilzeit auf einen Zeitpunkt nach dem 60. Lebensjahr - zum Beispiel mit dem 65. Lebensjahr - festgelegt war, sollten sich genau überlegen, ob sie einen Schwerbehindertenantrag stellen. Die Altersteilzeit könnte dadurch abgekürzt werden.

2 Antworten

chrisam 09.01.2011 | 14:44
Es widerspricht der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen, doch in Deutschland wird der Mensch ja primär nach seiner Arbeitskraft beurteilt. Weil Behinderte schwerer im allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, haben sie nicht das Recht auf die übliche Altersteilzeit bis zum regulären Rentenbeginn, sondern werden gezwungen - wenn irgendwie möglich, - bereits die vorgezogene Altersrente mit sechzig Jahren und entsprechenden Abzügen in Anspruch zu nehmen.
W*lfgangam 10.01.2011 | 19:20
> (...), sondern werden gezwungen - wenn irgendwie möglich, - bereits die vorgezogene Altersrente mit sechzig Jahren und entsprechenden Abzügen in Anspruch zu nehmen. Hallo chris, das ist dumpfbackich, ...auch Schwerbehinderte werden nicht gezwungen, einen ATZ-Vertrag zu unterschreiben und Ihr Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu verlassen - um die damit verbundenen Vorteile eines früheren Beschäftigungsende bei geringem Rentenabschlag in Kauf zu nehmen, verglichen mit Vollleistungsfähigen zum selben Rentenbeginn ;-) Was hindert Menschen mit Behinderungen ganz normal bis zur Regelaltersrente arbeiten zu dürfen? Dass es nun für Schwerbehinderte eine besondere Altersrentenart mit weniger Abzügen gibt - also, sehen Sie darin ein Nachteil? Wenn Sie/Schwerbehinderte sich damit in ATZ begeben (oder diese 'Eigenschaft' während der ATZ selbst feststellen lassen) müssen sie sich mit dem Rahmenbedingungen für ATZ VORHER vertraut machen. Insofern halte ich den Hinweis im ATZ-Vertrag auf 'Schlechterstellung' für etwa gewagt (aber trotzdem gut, auch wenn schlecht formuliert) ...es ergibt aus der Natur der Sache (Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbeginn), dass Unterschiede bestehen. Gruß w.
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