Da das falsch erscheint, erfragen Sie dies bei Ihrem Betriebsrat, Gerwerschaftsvertreter, Schwerbehindertenbeauftragter oder beim Arbeitgeber, der Ihnen diesen Vertrag vorlegte!
Vielleicht ist dies gemeint:
Verkürzte Altersteilzeit durch Schwerbehinderung
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes fördert die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente ist auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI, die ab dem 60. Lebensjahr (auch mit Kürzungen) bezogen werden kann. Unter anderem knüpft der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der Chemischen Industrie an diese Regelung an. Er gewährt Ansprüche auf Altersteilzeitarbeit nur, bis der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Dies führt dazu, dass der schwerbehinderte Mensch - anders als nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer - keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine spätere, zum Beispiel bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeit, erwerben kann. Das ist nach § 81 Absatz 2 des SGB IX, europarechtlichen Vorschriften und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt.
Diese Entscheidung erging vom Bundesarbeitsgericht am 18. November 2003 - Aktenzeichen: 9 AZR 122/03 -.
Arbeitnehmern, die eine Altersteilzeit unterschrieben haben und bei denen nun das Ende der Altersteilzeit auf einen Zeitpunkt nach dem 60. Lebensjahr - zum Beispiel mit dem 65. Lebensjahr - festgelegt war, sollten sich genau überlegen, ob sie einen Schwerbehindertenantrag stellen. Die Altersteilzeit könnte dadurch abgekürzt werden.
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