Hallo "HLRT67",
entsprechend dem von Ihnen anführten BSG-Urteil ändert eine Freistellung von der Arbeit nichts, soweit der ATZ-Vertrag nicht geändert wird. Dann verbleibt es bei dem geplanten Rentenbeginn und der Rentenart.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung