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ATZ Jahrgang 1952

von Geri02.03.2007 | 13:43
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Jahrgang 1952 und habe noch keinen ATZ-Vertrag mit meinem AG abgeschlossen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zum ATZ. Meine Frage: Gibt es für mich noch die Möglichkeit in ATZ zu gehen und wenn ja wann frühestens mit welchen Abschlägen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie hätten sich schon vor Jahreswechsel mit dieser Frage auseinandersetzen sollen.

Die Ihnen jetzt noch offen stehenden Möglichkeiten stellen sich wie folgt dar:

Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie ab dem 63. Lebensjahr mit 9 % Abschlag beanspruchen - sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren bis dahin erfüllt haben.

Hätten Sie bereits bis 12/2006 ATZ vereinbart, so hätten Sie diese Rente bereits ab 62 mit 10,8 % Abschlag beanspruchen können.

Die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen können Sie (je nach Geburtsmonat im Jahre 1952) mit 60 Jahren bzw. bei Geburtsjahrgang 12/1952 mit 60 Jahren und 6 Monaten beanspruchen. Sie haben hier in jedem Fall Abschläge von 10,8 % zu beachten.

Als Geburtsjahrgnag 1952 können Sie die Altersrente für Frauen wie auch Altersrente wgen ALO nicht mehr beanspruchen.

Die Regelaltersrente können Sie erst 65 Jahren und 6 Monaten beanspruchen.

Ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (wie im Entwurf zum sogen. RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vorgesehen) kommt und ob Sie dann auch die insoweit geforderten 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt haben, kann weder jetzt noch im Online Forum beurteilt werden.

Hinweis:

Von der Agentur für Arbeit geförderte ATZ können Sie für Zeiten ab 55 bis zu einer geförderten Höchstdauer von 6 Jahren natürlich weiterhin mit Ihrem Arbeitgeber abschließen und mit der rente Ihrer Wahl verbinden. Die ATZ sollte dann aber bis spätestens 12/2009 angetreten werden damit der Arbeitgeber auch noch Förderleistungen dafür (Aufstockungsbeiträge etc.) erhalten kann.

MfG

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